RS Lvwg 2018/1/9 LVwG-AV-1446/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

09.01.2018

Norm

GewO 1994 §9 Abs1
GewO 1994 §9 Abs2

Rechtssatz

Den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 GewO 1994 liegt die Einsicht des Gesetzgebers zugrunde, es sei nicht vertretbar zu verlangen, dass ein Gewerbebetrieb einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft von dem Zeitpunkt an nicht weitergeführt werden könne, zu dem der (erforderliche) gewerberechtliche Geschäftsführer – allenfalls überraschend – ausscheide (vgl. dazu RV 395 BlgNR 13. GP, S. 118). Aus diesem Grund sieht das Gesetz eine – seit der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399 – sechsmonatige Frist vor, innerhalb derer das Gewerbe nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers (ohne einen solchen) weiter ausgeübt werden darf.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Ausscheiden; Frist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1446.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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