Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
09.01.2018Norm
GewO 1994 §9 Abs1Rechtssatz
Den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 GewO 1994 liegt die Einsicht des Gesetzgebers zugrunde, es sei nicht vertretbar zu verlangen, dass ein Gewerbebetrieb einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft von dem Zeitpunkt an nicht weitergeführt werden könne, zu dem der (erforderliche) gewerberechtliche Geschäftsführer – allenfalls überraschend – ausscheide (vgl. dazu RV 395 BlgNR 13. GP, S. 118). Aus diesem Grund sieht das Gesetz eine – seit der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399 – sechsmonatige Frist vor, innerhalb derer das Gewerbe nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers (ohne einen solchen) weiter ausgeübt werden darf.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Ausscheiden; Frist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1446.001.2017Zuletzt aktualisiert am
12.03.2018