Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
26.03.2022Norm
GewO 1994 §9 Abs2Rechtssatz
Es liegt im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten – bei juristischen Personen durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, der für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist (vgl § 39 Abs 1 GewO) – sicherzustellen. Dies gilt im Besonderen für das mit besonderen Anforderungen verbundene reglementierte Baumeistergewerbe (vgl insb § 94 Z 5 iVm § 95 GewO), für das eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, insbesondere durch eine nicht sachgerechte Planung und Errichtung von Bauwerken, besteht (vgl VwGH 2007/04/0137; zur besonderen Gefahrenneigung des Baumeistergewerbes vgl VwGH 2007/04/0222).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Ausscheiden; Geschäftsführer; Fristverkürzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1811.001.2021Zuletzt aktualisiert am
25.05.2022