RS Lvwg 2022/3/26 LVwG-AV-1811/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2022
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

26.03.2022

Norm

GewO 1994 §9 Abs2

Rechtssatz

Es liegt im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten – bei juristischen Personen durch die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers, der für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist (vgl § 39 Abs 1 GewO) – sicherzustellen. Dies gilt im Besonderen für das mit besonderen Anforderungen verbundene reglementierte Baumeistergewerbe (vgl insb § 94 Z 5 iVm § 95 GewO), für das eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen, insbesondere durch eine nicht sachgerechte Planung und Errichtung von Bauwerken, besteht (vgl VwGH 2007/04/0137; zur besonderen Gefahrenneigung des Baumeistergewerbes vgl VwGH 2007/04/0222).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Baumeistergewerbe; Ausscheiden; Geschäftsführer; Fristverkürzung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2022:LVwG.AV.1811.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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