TE Vwgh Erkenntnis 2008/6/25 2007/04/0137

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Veröffentlicht am 25.06.2008
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
19/05 Menschenrechte;
22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
AVG §37;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §91 Abs2;
MRK Art6 Abs1;
VStG §31;
VwRallg;
ZPO §268;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
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  5. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  18. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  9. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  13. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  14. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  15. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 91 heute
  2. GewO 1994 § 91 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 91 gültig von 14.09.2012 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 91 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  5. GewO 1994 § 91 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 91 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  7. GewO 1994 § 91 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. ZPO § 268 gültig von 16.11.1990 bis 16.11.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der Mgesellschaft mbH in Wien, beide vertreten durch Dr. Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 2-4/II/23, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. März 2007, Zl. MA63-6520/05, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, nach der am 25. Juni 2008 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Baumeister" entzogen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Baumeister" entzogen.

Zur Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren wesentlich - aus, dass die Beschwerdeführerin seit 22. September 1993 zur Ausübung des Baumeistergewerbes berechtigt sei. M. vertrete die beschwerdeführende Gesellschaft mit beschränkter Haftung seit 4. Juni 1993 als handelsrechtlicher Geschäftsführer selbständig. Seit 1998 sei eine Vielzahl von Verwaltungsstrafen über M. verhängt worden. Einige dieser Vorstrafen seien bereits getilgt. Im Register der von den magistratischen Bezirksämtern verzeichneten Verwaltungsstrafen seien folgende rechtskräftige Strafen eingetragen:

Mit Straferkenntnis vom 31. März 1998, bestätigt durch den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 11. Februar 2003 sei M. schuldig erkannt worden, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benützung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt zu haben. Am 10. Oktober 1997 sei eine Gerüstanlage nicht mit entsprechenden Wehren versehen worden, obwohl Absturzgefahr bestanden habe. An drei Seiten des Gerüstes seien weder Brust-, Mittel- noch Fusswehren angebracht gewesen, an der vierten Seite habe die notwendige Fusswehr gefehlt, überdies sei an dieser Seite die Brust- und Mittelwehr nur an einer Seite in einen Eckholm gesteckt worden, sodass sie an der anderen Seite frei schwingen habe können.

Mit Straferkenntnis vom 15. März 1999, bestätigt mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 3. Oktober 2001, sei M. schuldig erkannt worden, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 7. Dezember 1998 einen polnischen Staatsangehörigen beschäftigt zu haben, obwohl dieser Ausländer zur Aufnahme einer Beschäftigung im Inland nicht berechtigt gewesen sei.

Mit Straferkenntnis vom 25. Juni 2003, in der Schuldfrage bestätigt mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. März 2005, sei M. schuldig erkannt worden, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 21. Jänner 2003 zwei polnische Staatsangehörige beschäftigt zu haben, obwohl diese zur Aufnahme einer Beschäftigung im Inland nicht berechtigt gewesen seien.

Nach den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Feststellungen der Behörde erster Instanz sei der gewerberechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bereits am 31. Dezember 1996 ausgeschieden. Seit diesem Zeitpunkt sei das Gewerbe mit Ausnahme des Zeitraumes der Ruhendmeldung von 20. November 1998 bis 30. Juni 1999 bis zur Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers am 23. März 2004 ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer betrieben worden. Mit Strafverfügung vom 21. Jänner 2004, rechtskräftig seit 7. Februar 2004, sei M. schuldig erkannt worden, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dafür verantwortlich zu sein, dass die Beschwerdeführerin das Baumeistergewerbe nach dem Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers mit 31. Dezember 1996 noch am 13. Jänner 2004 (Zeitpunkt der marktamtlichen Erhebung) ohne Anzeige über die Bestellung eines (neuen) gewerberechtlichen Geschäftsführers ausgeübt habe.

Somit sei ersichtlich, dass M., welchem ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zukomme, seit 1998 wegen einer Vielzahl von Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei. Das Gebot des § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), wonach ein ausländischer Arbeitnehmer nicht ohne Berechtigung nach diesem Gesetz beschäftigt werden dürfe, diene dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten könne nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von Ausländern auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und zusätzlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führe. Ebenso seien die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie die beharrliche Negierung von Vorschriften der Gewerbeordnung (Ausübung eines besonders gefährdungsgeneigten Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer) als schwerwiegende Verstöße zu werten.Somit sei ersichtlich, dass M., welchem ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zukomme, seit 1998 wegen einer Vielzahl von Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei. Das Gebot des Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), wonach ein ausländischer Arbeitnehmer nicht ohne Berechtigung nach diesem Gesetz beschäftigt werden dürfe, diene dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes und dem Schutz der inländischen Arbeitnehmer. Der objektive Unrechtsgehalt der angelasteten Taten könne nicht als gering gewertet werden, weil die illegale Beschäftigung von Ausländern auf gesamtwirtschaftlicher Ebene zu schweren volkswirtschaftlichen Schäden und zusätzlich zu einer Wettbewerbsverzerrung führe. Ebenso seien die Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften sowie die beharrliche Negierung von Vorschriften der Gewerbeordnung (Ausübung eines besonders gefährdungsgeneigten Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer) als schwerwiegende Verstöße zu werten.

Zum Berufungsvorbringen sei auszuführen, dass die Behörde an den rechtskräftig gewordenen Spruch der Straferkenntnisse gebunden sei. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dem Arbeitsinspektorat bereits im Jahr 1999 einen verantwortlichen Beauftragten gemeldet zu haben, sei auf die rechtskräftigen Strafbescheide zu verweisen. Dem Berufungsvorbringen, ein gerichtliches Strafverfahren gegen M. wegen fahrlässiger Tötung wäre eingestellt worden, komme für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 keine Bedeutung zu. Ebenso sei das Vorbringen nicht zielführend, dass die Behörde M. jahrelang nichts vorgeworfen habe. Anzumerken sei, dass die der Entziehung einer Gewerbeberechtigung zu Grunde liegenden Fakten einer Verjährung nicht zugänglich seien. Angesichts der Schwere und des langen Deliktszeitraumes der Straftaten von M. sei der Zeitraum von nicht einmal zwei Jahren seit Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses zu kurz, um mit Sicherheit davon ausgehen zu können, dass hinkünftig keine Übertretung mehr erfolgen werde.Zum Berufungsvorbringen sei auszuführen, dass die Behörde an den rechtskräftig gewordenen Spruch der Straferkenntnisse gebunden sei. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dem Arbeitsinspektorat bereits im Jahr 1999 einen verantwortlichen Beauftragten gemeldet zu haben, sei auf die rechtskräftigen Strafbescheide zu verweisen. Dem Berufungsvorbringen, ein gerichtliches Strafverfahren gegen M. wegen fahrlässiger Tötung wäre eingestellt worden, komme für die Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 keine Bedeutung zu. Ebenso sei das Vorbringen nicht zielführend, dass die Behörde M. jahrelang nichts vorgeworfen habe. Anzumerken sei, dass die der Entziehung einer Gewerbeberechtigung zu Grunde liegenden Fakten einer Verjährung nicht zugänglich seien. Angesichts der Schwere und des langen Deliktszeitraumes der Straftaten von M. sei der Zeitraum von nicht einmal zwei Jahren seit Rechtskraft des letzten Straferkenntnisses zu kurz, um mit Sicherheit davon ausgehen zu können, dass hinkünftig keine Übertretung mehr erfolgen werde.

Da M. nicht binnen der von der Behörde erster Instanz mit Verfahrensanordnung vom 15. Juli 2004, der Beschwerdeführerin zugestellt am 23. Juli 2004, gesetzten zweimonatigen Frist aus der maßgeblichen Position als handelsrechtliche Geschäftsführer entfernt worden sei, sei die Gewerbeberechtigung spruchgemäß zu entziehen gewesen.

Die Behandlung der dagegen zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem Gerichtshof mit Beschluss vom 27. Juni 2007, B 857/07-5, abgelehnt. Mit Beschluss vom 5. Juli 2007, B 857/07-7, wurde die Beschwerde über Antrag der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:

Zunächst ist auszuführen, dass es dahinstehen kann, ob die (zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete) Beschwerde auch von M. als weiterem Beschwerdeführer erhoben worden ist, weil der Verfassungsgerichtshof ausschließlich die von der Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde zur Entscheidung abgetreten hat und der Verwaltungsgerichtshof daher jedenfalls nur darüber zu entscheiden hat.

Gemäß § 87 Abs. 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn (Z. 3) der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; ein Schutzinteresse ist insbesondere (u.a.) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn (Ziffer 3,) der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; ein Schutzinteresse ist insbesondere (u.a.) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.

Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die in § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der er diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft und beziehen sich die in Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der er diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

M., dem als handelsrechtlicher Geschäftsführer unstrittig ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zukommt, wurde - was in der Beschwerde nicht konkret bestritten wird - wegen der von der belangten Behörde festgestellten Übertretungen rechtskräftig bestraft. Damit steht bindend fest, dass er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem von der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten Erkenntnis vom 12. Oktober 1990, G 73/89, VfSlg. 12.504, § 268 ZPO, der die Bindung der Zivilgerechte an rechtskräftige verurteilende Erkenntnisse des Strafgerichtes normierte, aufgehoben. Er hat jedoch die Bindung im Sinn des § 268 ZPO unter dem Gesichtspunkt des Art. 6 Abs. 1 EMRK nur in den Fällen als verfassungswidrig angesehen, in denen das Zivilgericht an die Entscheidung in einem anderen (strafgerichtlichen) Verfahren gebunden ist, zu welchem der Betroffene aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte. Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof auch nach diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes - in Fällen, in denen der Betroffene Zugang zum Strafverfahren hatte - an seiner Rechtsprechung betreffend die Bindung der Verwaltungsbehörden an den Spruch verurteilender strafgerichtlicher Erkenntnisse festgehalten (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 91/16/0132). Da im vorliegenden Verfahren weder konkret vorgebracht wurde noch sonst ersichtlich ist, dass der die Beschwerdeführerin - auch im gegenständlichen Verfahren - als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertretende M., in dessen Person der Gewerbeentziehungsgrund eingetreten ist, zu den Verfahren, die zu seinen rechtskräftigen Bestrafungen geführt haben, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang gehabt hätte, bestehen auch vorliegend keine Bedenken gegen die Bindung der Gewerbebehörde an die genannten rechtskräftigen Bestrafungen.M., dem als handelsrechtlicher Geschäftsführer unstrittig ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zukommt, wurde - was in der Beschwerde nicht konkret bestritten wird - wegen der von der belangten Behörde festgestellten Übertretungen rechtskräftig bestraft. Damit steht bindend fest, dass er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem von der Beschwerdeführerin bei der mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten Erkenntnis vom 12. Oktober 1990, G 73/89, VfSlg. 12.504, Paragraph 268, ZPO, der die Bindung der Zivilgerechte an rechtskräftige verurteilende Erkenntnisse des Strafgerichtes normierte, aufgehoben. Er hat jedoch die Bindung im Sinn des Paragraph 268, ZPO unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur in den Fällen als verfassungswidrig angesehen, in denen das Zivilgericht an die Entscheidung in einem anderen (strafgerichtlichen) Verfahren gebunden ist, zu welchem der Betroffene aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang hatte. Aus diesem Grund hat der Verwaltungsgerichtshof auch nach diesem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes - in Fällen, in denen der Betroffene Zugang zum Strafverfahren hatte - an seiner Rechtsprechung betreffend die Bindung der Verwaltungsbehörden an den Spruch verurteilender strafgerichtlicher Erkenntnisse festgehalten vergleiche , z.B. das Erkenntnis vom 17. Dezember 1992, Zl. 91/16/0132). Da im vorliegenden Verfahren weder konkret vorgebracht wurde noch sonst ersichtlich ist, dass der die Beschwerdeführerin - auch im gegenständlichen Verfahren - als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertretende M., in dessen Person der Gewerbeentziehungsgrund eingetreten ist, zu den Verfahren, die zu seinen rechtskräftigen Bestrafungen geführt haben, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keinen Zugang gehabt hätte, bestehen auch vorliegend keine Bedenken gegen die Bindung der Gewerbebehörde an die genannten rechtskräftigen Bestrafungen.

Zu diesen Straftaten bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass die Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vom Dezember 1998 bereits neun Jahre zurückliege. Bereits im Jahr 1999 sei zur Vermeidung weiterer gleichartiger Delikte dem Arbeitsmarktservice ein verantwortlicher Beauftragter bekannt gegeben worden. Aus diesen Gründen sei die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen. Die Führung des Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer könne nach der Bestellung eines neuen gewerberechtlichen Geschäftsführers im März 2004 keine Vertrauensunwürdigkeit mehr begründen. Dieses strafbare Verhalten sei bereits seit drei Jahren abgeschlossen. In diesen drei Jahren habe sich M. wohl verhalten. Überdies sei die Ansicht der belangten Behörde, dass auch getilgte Bestrafungen zu berücksichtigen seien, denkunmöglich. Die Behörde habe keine Einzelfallbeurteilung durchgeführt und keine individuelle Prognose erstellt.

Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (vgl. die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, RZ 16 zu § 87 referierte hg. Judikatur).Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers vergleiche , die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2, RZ 16 zu Paragraph 87, referierte hg. Judikatur).

Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende - somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante - Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können aber "schwerwiegende Verstöße", die den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 verwirklichen, auch vorliegen, wenn keine Bestrafung erfolgt ist (vgl. das Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2005/04/0012). Da es sich bei der Entziehung einer Gewerbeberechtigung nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativ rechtliche Maßnahme handelt, sind die der Entziehung zu Grunde liegenden Fakten einer Verjährung nicht zugänglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/04/0067). Da das Vorliegen "schwerwiegender Verstöße" im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 somit weder auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes noch auf Grund der fehlenden Bestrafung von vornherein ausgeschlossen werden kann, kommt es auch nicht darauf an, ob eine tatsächlich erfolgte Bestrafung bereits getilgt ist. Wie oben ausgeführt, ergibt sich jedoch bei bereits getilgten Bestrafungen die mangelnde Zuverlässigkeit nicht bereits zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. Vielmehr hat in solchen Fällen die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinn von § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können aber "schwerwiegende Verstöße", die den Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 verwirklichen, auch vorliegen, wenn keine Bestrafung erfolgt ist vergleiche , das Erkenntnis vom 29. Juni 2005, Zl. 2005/04/0012). Da es sich bei der Entziehung einer Gewerbeberechtigung nicht um eine Strafe, sondern um eine administrativ rechtliche Maßnahme handelt, sind die der Entziehung zu Grunde liegenden Fakten einer Verjährung nicht zugänglich vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/04/0067). Da das Vorliegen "schwerwiegender Verstöße" im Sinn von Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 somit weder auf Grund des seither verstrichenen Zeitraumes noch auf Grund der fehlenden Bestrafung von vornherein ausgeschlossen werden kann, kommt es auch nicht darauf an, ob eine tatsächlich erfolgte Bestrafung bereits getilgt ist. Wie oben ausgeführt, ergibt sich jedoch bei bereits getilgten Bestrafungen die mangelnde Zuverlässigkeit nicht bereits zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. Vielmehr hat in solchen Fällen die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinn von Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverl

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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