RS Lvwg 2018/1/9 LVwG-AV-1446/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

09.01.2018

Norm

GewO 1994 §9 Abs1
GewO 1994 §9 Abs2

Rechtssatz

In Einzelfällen kann sich die Notwendigkeit ergeben, wegen besonderer Gefahren, „etwa aus Gründen der Volksgesundheit“, die für die weitere Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer vorgesehene Frist durch behördlichen Bescheid zu verkürzen. Nach § 9 Abs. 2 GewO 1994 liegt dieser Ausnahmetatbestand der Fristverkürzung (unter anderem) dann vor, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist (vgl. VwGH 2.2.2012, 2011/04/0219).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Ausscheiden; Frist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1446.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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