Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
09.01.2018Norm
GewO 1994 §9 Abs1Rechtssatz
In Einzelfällen kann sich die Notwendigkeit ergeben, wegen besonderer Gefahren, „etwa aus Gründen der Volksgesundheit“, die für die weitere Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer vorgesehene Frist durch behördlichen Bescheid zu verkürzen. Nach § 9 Abs. 2 GewO 1994 liegt dieser Ausnahmetatbestand der Fristverkürzung (unter anderem) dann vor, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist (vgl. VwGH 2.2.2012, 2011/04/0219).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; gewerberechtlicher Geschäftsführer; Ausscheiden; Frist;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1446.001.2017Zuletzt aktualisiert am
12.03.2018