RS Lvwg 2019/7/16 LVwG-AV-388/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.07.2019
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

16.07.2019

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z3
GewO 1994 §39 Abs1
GewO 1994 §9 Abs2

Rechtssatz

Bei bereits getilgten Bestrafungen ergibt sich die mangelnde Zuverlässigkeit [für die Ausübung des Gewerbes] nicht zwingend aus den rechtskräftigen Bestrafungen wegen schwerwiegender Verstöße. In solchen Fällen hat die Behörde anhand des sich aus den Verstößen ergebenden Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden zu beurteilen, ob dieser die Zuverlässigkeit im Sinne des § 87 Abs 1 Z 3 GewO  besitzt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, ob der Gewerbetreibende in der Folge gleichartige Verstöße begangen hat, weil der Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellt (VwGH 2007/04/0137; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung 20113 § 87 Rz 14).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Friseure und Perückenmacher; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Gewerberechtlicher Geschäftsführer; Schwerwiegender Verstoß; Zuverlässigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2019:LVwG.AV.388.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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