Rechtssatz: Der Bestimmung des § 13 Abs. 5 GewO 1994 zufolge ist eine natürliche Person von der Ausübung als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 3 anzuwenden ist oder anzuwenden war. Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 87 angeführten Entz... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Behörde kann von der vorgeschriebenen Entziehung der Gewerberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens hinreichenden Vermögens absehen, wenn die weitere Gewerbeausübung im vorwiegenden Interesse der Gläubiger gelegen ist. Die Gewerbeausübung liegt jedoch nur dann vorwiegend im Interesse der Gläubiger, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 13 Abs 5 GewO 1994 ist eine natürliche Person von der Ausübung als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 3 anzuwenden ist oder anzuwenden war. Ein solcher Einfluss liegt nicht vor, wenn der Berufungswerber aus der bezughabenden Gesellschaft austrat, sodann keine wie immer geartete Beziehung zur Firma unterhiel... mehr lesen...
Rechtssatz: Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Konkurseröffnung: ?Ausnahmetatbestand des überwiegenden Gläubigerinteresses? an Gewerbeausübung, wenn Unternehmen konsolidiert, Zahlungsvereinbarungen getroffen, die Erfüllung realistisch erwartet werden kann und der Fortbetrieb nach Abdeckung aller Kosten mit Gewinn erfolgt. Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze. Schlagworte Zwangsausgleich, derzeitige wirtschaftliche Lage, Konsolidierung des Unternehmens, überwiegendes ... mehr lesen...
Beachte Siehe hiezu auch VwSen-500070/9/Kl/Rd vom 21. Jänner 1999 Rechtssatz: Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, welcher vom Bw auch zu keiner Zeit bestritten wurde, liegt klar auf der Hand, daß aufgrund der Jahresabschlüsse der letzten Geschäftsjahre jeweils reine Verlustergebnisse erzielt wurden und der Bw als Unternehmer einer Einzelfirma lediglich über ein negatives Eigenkapital von letztlich 30,9 Mio S verfügt. Es sind Forderungen von ca 60 Mio S offen, darun... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, welcher vom Bw auch zu keiner Zeit bestritten wurde, liegt klar auf der Hand, daß aufgrund der Jahresabschlüsse der letzten Geschäftsjahre jeweils reine Verlustergebnisse erzielt wurden und der Bw als Unternehmer einer Einzelfirma lediglich über ein negatives Eigenkapital von letztlich 30,9 Mio S verfügt. Es sind Forderungen von ca 60 Mio S offen, darunter insbesondere auch erhebliche Forderungen der GKK sowie des Finanzamt... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Gewerbeausübung ist nach Abweisung eines Konkurseröffnungsantrages mangels Masse nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen, wenn aufgrund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, daß der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Es muß die pünktli... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Amt der Wiener Landesregierung dem Berufungswerber die im
Spruch: des gegenständlichen Bescheides näher umschriebene Gewerbeberechtigung im Grunde des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1973 entzogen. In der
Begründung: dieses Bescheides wird nach Wiedergabe der §§ 87 Abs 1 Z 1 und 13 Abs 3 und 4 GewO 1973 ausgeführt, daß mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 12.4.1985, Zl 6 Nc 95/85-5, der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des B... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin gemäß § 5 Abs 1 GütbefG iVm §§ 2 und 3 BZGü-VO die Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit drei Kraftfahrzeugen mit dem Standort in Wien, W-gasse entzogen. In der Bescheidbegründung wird nach Wiedergabe des Wortlautes des § 5 Abs 1 GütbefG ausgeführt, daß im vorliegenden Fall das Handelsgericht Wien mit Beschluß vom 16. Sept... mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Rückstand an Sozialversicherungsbeiträgen nach der Erlassung des angefochtenen Entziehungsbescheides noch angewachsen ist und Beitragszahlungen ausschließlich im Wege einer Pfändung von Einkommen des Berufungswerbers aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geleistet werden, diese Beitragszahlungen also nicht aufgrund einer gewerblichen Tätigkeit des Berufungswerbers vorgenommen werden, dann kann nicht der Schluß gezogen werden, daß die weitere Gewerbeausübung gemäß § 87 A... mehr lesen...
Rechtssatz: Es kann kein Grund gesehen werden, der es sachlich rechtfertigt, die Vorgangsweise der Gewerbebehörde bei einem Zwangsausgleich, wenn er erfüllt wird, die Bedachtnahme auf Gläubigerinteressen bei Gewerbetreibenden, die ein Güterbeförderungsgewerbe bzw ein Gewerbe nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz ausüben, gesetzlich anders zu regeln als bei den übrigen Gewerbetreibenden, bei denen (allein) die Bestimmungen des § 13 Abs 4 und des § 87 Abs 2 GewO 1994 zum Tragen kommen. Es ist ... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.10.1996 hat das Amt der Wiener Landesregierung dem Berufungswerber die im
Spruch: des gegenständlichen Bescheides näher umschriebene Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr im Grunde des § 5 Abs 9 in Verbindung mit den Abs 7 und 1 GütbefG entzogen. In der
Begründung: dieses Bescheides wird nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 5 Abs 1, 7 und 9 GütbefG ausgeführt, daß das Handelsgericht Wien mit Beschluß vom 3.10.1995, GZl 3 Se 1097/95... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Masseverwalter steht gemäß § 41 Abs 1 Z 4 GewO 1994 ein Fortbetriebsrecht zu, das zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers entsteht und das unabhängig vom Schicksal der dem Gewerbeinhaber zustehenden Gewerbeberechtigung besteht; das Fortbetriebsrecht des Masseverwalters wird durch die Endigung der Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers nicht berührt. mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.3.1986 hat das Amt der Wiener Landesregierung dem Berufungswerber die im
Spruch: des gegenständlichen Bescheides näher umschriebene Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr im Grunde der §§ 87 Abs 1 Z 1 und 13 Abs 5 der Gewerbeordnung 1973 entzogen. In der
Begründung: dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, daß mit den Beschlüssen des Handelsgerichtes Wien vom 16.11.1984, Zl 4 Nc 1070/84 - 7, und vom 14.8.1985, Zl 5 Nc 91/85... mehr lesen...
Rechtssatz: Art IV Abs 2 bis 7 GewRNov 1992 enthält für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GewRNov 1992 (1.7.1993 gemäß Art IV Abs 1 GewRNov 1992) anhängige Verfahren nach § 87 Abs 1 GewO 1973 keine Übergangsbestimmung. Auf solche Verfahren ist daher das zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden. Dies ist ab dem 19.3.1994 zufolge Art 49a Abs 3 B-VG iVm der Kdm BGBl 1994/194 die GewO 1994. Durch die Neufassung der Vorgängerbestimmung des § 13 Abs 3 GewO 1994 mit... mehr lesen...
Begründung: I. 1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.7.1996 hat das Amt der Wiener Landesregierung die mit Bescheid vom 26.4.1989, Zl MA 63 - F 168/89, erteilte Genehmigung der Bestellung des Herrn Josef G zum Geschäftsführer der G Transport Gesellschaft mbH bei Ausübung der Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit zwanzig Kraftfahrzeugen, Reg Zl 2380/k/21/neu, mit dem Standort in Wien, J-Gass... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bezughabenden Bestimmungen der GewO 1994 und des GBefG knüpfen die Prüfung der Zuverlässigkeit allein daran, ob die Bestrafungen im Zusammenhang mit der Ausübung des betreffenden Gewerbes stehen. mehr lesen...
Rechtssatz: Gegen eine Verfahrensanordnung gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Amt der Wiener Landesregierung der Berufungswerberin die im
Spruch: des gegenständlichen Bescheides näher umschriebene Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr im Grunde der Bestimmungen des § 91 Abs 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 87 Abs 1 Z 2 und § 13 Abs 3 leg cit und § 1 Abs 3 GBefG entzogen. In der
Begründung: dieses Bescheides wird nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 1 Abs 3 GBefG und §§ 91 Abs 2, 87 Abs 1 Z 2 sowie § 13 Abs ... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Formulierung des § 91 Abs 2 GewO 1994 ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß allfällige Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist zur Entfernung der natürlichen Person unbeachtlich sind. mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt eine der in § 5 Abs 1 GBefG angeführten Voraussetzungen für die Ausübung eines bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbes bei der Gewerbeausübung nicht mehr vor (im vorliegenden Fall die finanzielle Leistungsfähigkeit), ist die Konzession von der zuständigen Behörde zwingend zu entziehen und ist in einem solchen Fall nicht mehr zu prüfen, ob etwa eine weitere Gewerbeausübung gemäß § 87 Abs 2 GewO 1994 überwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen wäre. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Zuverlässigkeitsprüfung für das von der Bwin angestrebte Mietwagen-Gewerbe ist in § 5 Abs.3 GelVerkG insoweit geregelt, als hierin, wenngleich nur demonstrativ, unter Z1 bis Z3 jene Fälle angeführt sind, bei deren Vorliegen die Zuverlässigkeit schon vom Gesetzeswortlaut her als nicht gegeben zu erachten ist. Weitere, über Z1 bis Z3 leg.cit. hinausgehende Fälle, können nur dann zur Zuverlässigkeitsprüfung herangezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausübung eines d... mehr lesen...
Begründung: 1. a) Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.1.1986 hat das Amt der Wiener Landesregierung dem Berufungswerber die im
Spruch: des gegenständlichen Bescheides näher umschriebene Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr im Grunde der §§ 89 Abs 1 und 87 Abs 1 Z 1 Gewerbeordnung 1973 entzogen. In der
Begründung: dieses Bescheides wird nach Wiedergabe des § 1 Abs 3 GBefG (in der Fassung BGBl Nr 630/1982) und des § 89 Abs 1 GewO 1973 (nunmehr § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994) im wesentliche... mehr lesen...
Rechtssatz: § 5 Abs 2 GBefG enthält nur eine demonstrative Aufzählung der Tatbestände, bei deren Vorliegen zwingend davon auszugehen ist, daß die Zuverlässigkeit nicht vorliegt. Aus dieser Gesetzesstelle leitet sich ab (argumentum: insbesondere), daß bei der Beurteilung der Frage, ob das Vorliegen der Zuverlässigkeit angenommen werden kann oder nicht, alle der Behörde bekannt gewordenen rechtskräftigen Bestrafungen und Verurteilungen (auch die bereits getilgten) dahingehend zu untersuchen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen darf nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden, sofern das Güterbeförderungsgesetz nicht anderes bestimmt. Die Konzession ist für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen (§ 3 Abs.1 und § 3a Abs.1 Güterbeförderungsgesetz). Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie eingetragene Erwerbsgesellschaften können Gewerbe ausüben, müssen jedoch einen Geschäftsführer oder Pächter best... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Firma G GmbH, I, gemäß §87 Abs1 Z2 iVm §13 Abs3 Gewerbeordnung 1994 die mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16.3.1990, idF der Bescheide vom 22.1.1991, vom 10.11.1992 und vom 14.4.1993 erteilte Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes im Fernverkehr mit 5 Lastkraftwagen mit dem Standort in I entzogen. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung erfolgte im Hinblick darauf, daß mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Abweisung eines Konkursantrages mangels hinreichenden Vermögens stellt einen Konzessionsentziehungsgrund dar. Von der Entziehung ist gemäß § 87 Abs 2 GewO 1973 von der in Abs 1 Z 2 dieses Paragraphen - iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 leg cit - abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage von der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflic... mehr lesen...