RS UVS Kärnten 2001/12/12 KUVS-K1-1010/3/2001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.2001
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Rechtssatz

Der Bestimmung des § 13 Abs. 5 GewO 1994 zufolge ist eine natürliche Person von der Ausübung als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 3 anzuwenden ist oder anzuwenden war. Ist der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, so hat die Behörde

(§ 361) dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb welcher der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzlichen Frist nicht entfernt, so hat die Behörde im Falle, dass der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, und im Falle, dass der Gewerbetreibende der Pächter ist, die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen (§ 91 Abs.  2 GewO 1994). Ein bestimmender Einfluss auf eine juristische Person ist dann nicht anzunehmen, wenn der Betroffene rechtswirksam aus der Gesellschaft ausgetreten ist und keinerlei Stimmrechte mehr ausübte. Dementsprechend war auch eine Einflussnahme auf die Unternehmensführung der juristischen Person nicht mehr gegeben. Deshalb liegt die Voraussetzung nach dem Gesetz, nämlich der maßgebliche Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte für die Gewerbeberechtigungswiderrufung, nicht vor. (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides)

Schlagworte
Gewerbe, Gewerbeberechtigung, Gewerbeentzug, Gewerbeberechtigungsentzug, Konkurs, Stimmrecht, Stimmrechtsverzicht, juristische Person, Einfluss auf die Geschäfte, Einfluss auf die juristische Person, Geschäftseinfluss, Betriebseinfluss, Gewerbewiderruf
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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