RS UVS Wien 1996/10/04 04/G/33/532/96

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Veröffentlicht am 04.10.1996
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Rechtssatz

Die bezughabenden Bestimmungen der GewO 1994 und des GBefG knüpfen die Prüfung der Zuverlässigkeit allein daran, ob die Bestrafungen im Zusammenhang mit der Ausübung des betreffenden Gewerbes stehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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