RS UVS Oberösterreich 2001/07/23 VwSen-500086/25/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 23.07.2001
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Rechtssatz

Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Konkurseröffnung:

?Ausnahmetatbestand des überwiegenden Gläubigerinteresses? an Gewerbeausübung, wenn Unternehmen konsolidiert, Zahlungsvereinbarungen getroffen, die Erfüllung realistisch erwartet werden kann und der Fortbetrieb nach Abdeckung aller Kosten mit Gewinn erfolgt.

Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Gänze.

Schlagworte
Zwangsausgleich, derzeitige wirtschaftliche Lage, Konsolidierung des Unternehmens, überwiegendes Interesse der Gläubiger
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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