RS UVS Wien 1997/03/17 04/G/33/488/95

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Veröffentlicht am 17.03.1997
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Rechtssatz

Art IV Abs 2 bis 7 GewRNov 1992 enthält für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GewRNov 1992 (1.7.1993 gemäß Art IV Abs 1 GewRNov 1992) anhängige Verfahren nach § 87 Abs 1 GewO 1973 keine Übergangsbestimmung. Auf solche Verfahren ist daher das zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende Recht anzuwenden. Dies ist ab dem 19.3.1994 zufolge Art 49a Abs 3 B-VG iVm der Kdm BGBl 1994/194 die GewO 1994. Durch die Neufassung der Vorgängerbestimmung des § 13 Abs 3 GewO 1994 mit der GewRNov 1992 ist die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs 3 zweiter Halbsatz GewO 1973 (alt) - wonach ein Ausschluß von der Gewerbeausübung nicht auszusprechen ist, wenn der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren durch den Konkurs oder das Ausgleichsverfahren oder durch strafgesetzwidrige Handlungen eines Dritten verursacht worden ist - entfallen. Dieses Tatbestandsmerkmal war daher im Hinblick auf die geänderte Rechtslage nicht mehr zu prüfen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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