TE UVS Wien 1996/06/24 04/G/33/290/96

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Veröffentlicht am 24.06.1996
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch den Präsidenten Dr Moser als Vorsitzenden, das Mitglied Dr Maukner als Berichter und die Vizepräsidentin DDr Schönberger als Beisitzerin über die Berufung der Monika W Gesellschaft mbH gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 63, vom 9.4.1996, Zl MA 63 - W 303/95, betreffend die Entziehung der Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes "Konzession gemäß § 3 des Güterbeförderungsgesetzes zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen beschränkt auf die Verwendung von sieben Lastkraftwagen", welche zufolge § 26 Abs 1 BGBl Nr 593/1995 als Konzession für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs im Fernverkehr (Güterfernverkehr) mit sieben Lastkraftwagen gilt, Reg Zl 8022/k/20, mit dem Standort in Wien, S-platz, gemäß § 91 Abs 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in Verbindung mit § 87 Abs 1 Z 2 und § 13 Abs 3 leg cit und § 1 Abs 3 des Güterbeförderungsgesetzes (GBefG), nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 24.6.1996 wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt

Text

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Amt der Wiener Landesregierung der Berufungswerberin die im Spruch des gegenständlichen Bescheides näher umschriebene Gewerbeberechtigung für den Güterfernverkehr im Grunde der Bestimmungen des § 91 Abs 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 87 Abs 1 Z 2 und § 13 Abs 3 leg cit und § 1 Abs 3 GBefG entzogen.

In der Begründung dieses Bescheides wird nach Wiedergabe der Bestimmungen des § 1 Abs 3 GBefG und §§ 91 Abs 2, 87 Abs 1 Z 2 sowie § 13 Abs 3 GewO 1994 ausgeführt, daß mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 6.3.1995, GZl 5 S 602/95d-1, über das Vermögen des Herrn Ernst W der Konkurs eröffnet worden sei. Herr Ernst W fungierte als vertretungsbefugtes Organ der Monika W Gesellschaft mbH, wodurch ihm ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zukomme. Herrn W treffe daher ein Gewerbeausschließungsgrund im Sinne des § 13 Abs 3 GewO 1994. Die Monika W Gesellschaft mbH sei daher gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 aufgefordert worden, Herrn Ernst W binnen einer Frist von drei Monaten als Person mit maßgebendem Einfluß auf den Betrieb ihrer Geschäfte zu entfernen und dies dem Amt der Wiener Landesregierung nachzuweisen, andernfalls die in Rede stehende Gewerbeberechtigung entzogen werden müßte. In der Stellungnahme vom 29.3.1995 habe die Gewerbeinhaberin mitgeteilt, daß der Konkurs des Herrn Ernst W in einen Zwangsausgleich umgewandelt werde und daher kein Gewerbeausschließungsgrund mehr vorliege. Der Abschluß des Zwangsausgleiches sowie die Erfüllung des Zwangsausgleiches sei nicht nachgewiesen worden, weshalb entgegen dem Vorbringen der Gewerbeinhaberin nach wie in der Person des Herrn W der Gewerbeausschließungsgrund gegeben sei. Laut Auszug aus dem Firmenbuch vom 29.3.1996, FN 115090 a fungiere Ernst W nach wie vor als vertretungsbefugtes Organ der Monika W Gesellschaft mbH. Die Voraussetzungen zur Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 seien daher gegeben.

In der gegen diesen Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung eingebrachten Berufung vom 2.5.1996 wird im wesentlichen ausgeführt, daß in Ansehung der Durchführung des Zwangsausgleiches der Nachweis zur Zeit leider noch nicht möglich sei, da leider die Amtswege (Konkursgericht) sicherlich noch einige Zeit in Anspruch nehmen würden. Aus diesem Grund werde Frau Waltraud Wi die Geschäftsführung übernehmen. Frau Waltraud Wi habe neunzehn Jahre Bankerfahrung in der C und sei gelernter Bürokaufmann mit Handelskammerprüfung. Gleichzeitig sei sie seit 1992 mit den Agenden eines Transportgewerbes vertraut und mit den einschlägigen Aufgaben betraut. Zusätzlich werde mitgeteilt, daß Frau Waltraud Wi im Herbst 1995 und Frühjahr 1996 den Kurs zur Konzessionsprüfung für das Transportgewerbe besucht und mit Erfolg abgeschlossen habe.

Am 24.6.1996 wurde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in der Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der - trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung - ein Vertreter der Berufungswerberin nicht teilgenommen hat.

2. Rechtlich ergibt sich folgendes:

Gemäß § 1 Abs 3 GBefG gilt, soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe, daß das Güterbeförderungsgewerbe als bewilligungspflichtiges gebundenes Gewerbe gilt.

Gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 hat die Behörde (§ 361), wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde im Falle, daß der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, und im Falle, daß der Gewerbetreibende der Pächter ist, die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen.

Gemäß § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs 3 und 5 GewO 1994 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluß bewirken, vorliegt. Gemäß § 13 Abs 3 GewO 1994 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ausgeschlossen.

Die im angefochtenen Bescheid näher umschriebene Aufforderung gemäß § 91 Abs 2 GewO 1994 wurde der Berufungswerberin am 18.12.1995 zugestellt. Im Hinblick auf die darin gesetzte Frist von drei Monaten endete die Frist zur Entfernung des Herrn Ernst W als Person mit maßgebendem Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte der Monika W Gesellschaft mbH mit Ablauf des 18.3.1996. Aus der Formulierung des § 91 Abs 2 GewO 1994 ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß allfällige Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist zur Entfernung der natürlichen Person unbeachtlich sind.

Der erst mit Berufung vom 2.5.1996 erfolgten Mitteilung, daß Frau Wi die Geschäftsführung übernehmen werde, kam daher keine rechtliche Relevanz zu, da es sich erstens nur um eine Ankündigung handelte und diese außerdem außerhalb der gesetzten Frist erfolgte.

Nach dem oben dargestellten Sachverhalt ist daher - in Übereinstimmung mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Berufungswerberin - davon auszugehen, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs 2 GewO 1994 im Zusammenhalt mit § 87 Abs 1 Z 2 leg cit vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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