RS UVS Oberösterreich 1995/11/14 VwSen-500038/6/Kon/Fb

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Rechtssatz

Die Zuverlässigkeitsprüfung für das von der Bwin angestrebte Mietwagen-Gewerbe ist in § 5 Abs.3 GelVerkG insoweit geregelt, als hierin, wenngleich nur demonstrativ, unter Z1 bis Z3 jene Fälle angeführt sind, bei deren Vorliegen die Zuverlässigkeit schon vom Gesetzeswortlaut her als nicht gegeben zu erachten ist. Weitere, über Z1 bis Z3 leg.cit. hinausgehende Fälle, können nur dann zur Zuverlässigkeitsprüfung herangezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Ausübung eines die Personenbeförderung zum Gegenstand habenden Gewerbes stehen.

Diese Grenzziehung ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 5 Abs.3 Z3 lit.b leg.cit. ("die Personenbeförderung") und zum anderen aus § 87 Abs.1 Z3 GewO 1994, wonach von einem Zusammenhang zwischen der Zuverlässigkeit und dem von der Entziehung betroffenen Gewerbe auszugehen ist.

Die belangte Behörde hat gestützt auf das Argument, daß § 5 Abs.3 GelVerkG eine bloß demonstrative Aufzählung von Gründen mangelnder Zuverlässigkeit enthält, die wiederholten und teils schwerwiegenden Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften, die die Bwin in Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes begangen hat, für die gegenständliche Zuverlässigkeitsbeurteilung herangezogen und dadurch auf den im Vergleich zur Rechtslage wesentlich weiter gefaßten Zuverlässigkeitsbegriff des § 25 Abs.1 Z1 GewO 1973 zurückgegriffen. Eine Zuverlässigkeitsbeurteilung, die nicht ausschließlich auf das betreffende Gewerbe iSd § 87 Abs.1 Z3 GewO 1994 abstellt, wie dies bei der von der belangte Behörde vorgenommenen der Fall ist, findet aber aufgrund der durch die Gewerberechtsnovelle 1992 geänderten Rechtslage in § 5 Abs.3 GelVerkG, unbeschadet der darin enthaltenen demonstrativen Aufzählung, keine Deckung.

Der Bwin kann daher die für das angestrebte Gewerbe erforderliche Zuverlässigkeit weder in ihrer Eigenschaft als gewerberechtliche Geschäftsführerin noch als natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der antragstellenden juristischen Person zukommt (§ 13 Abs.5 GewO 1994) aberkannt werden, zumal aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, daß sonstige, von Gesetzes wegen zu beachtende Gründe vorliegen, die gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen.

Zur finanziellen Leistungsfähigkeit:

Es ist zunächst aufzuzeigen, daß die Bwin die für die Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 2 Abs.1 der Berufszugangsverordnung - BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, erforderlichen Unterlagen erst im Berufungsverfahren, nämlich als Beilage zur schriftlichen Berufung, vorgelegt hat.

Eine Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 2 Abs.1 der BZP-VO, konnte sohin erst im Berufungsverfahren vorgenommen werden. Aus diesem Grunde wurde auch neuerlich gemäß § 5 Abs.1 GelVerkG ein Gutachten der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Fachgruppe Oberösterreich der Autobusunternehmer) zur finanziellen Leistungsfähigkeit der Antragstellerin und nunmehrigen Bwin eingeholt. Die genannte Fachgruppe hat in ihrer gutächtlichen Stellungnahme vom 23.10.1995, mitgeteilt, daß aufgrund der vorgelegten Unterlagen die finanzielle Leistungsfähigkeit der B-S K-S.-betriebegmbH, F., als gegeben angenommen werden könne.

Ausgehend davon, daß gemäß § 2 Abs.2 BZG-VO die finanzielle Leistungsfähigkeit nur mehr dann als nicht gegeben anzunehmen ist, wenn die Eigenmittel, einschließlich der unversteuerten Rücklagen für den Personenkraftverkehr weniger als 100.000 S je beantragtem Fahrzeug oder weniger als 5.000 S je Sitzplatz, der vom Unternehmen eingesetzten Fahrzeuge betragen, ist in Verbindung mit den erwähnten Fachgruppengutachten die finanzielle Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Konzession als gegeben zu erachten.

Da auch die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession wie der Genehmigung der Geschäftsführerbestellung aktenkundig vorliegen, war der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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