Index: L94053 Ärztekammer Niederösterreich82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: ÄrzteG 1998 §109 Abs1; ÄrzteG 1998 §109 Abs2;Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §15 Abs2; ÄrzteG 1998 § 109 heute ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023 ÄrzteG 1998... mehr lesen...
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 17. Dezember 2013 wurde der Wohlfahrtsfondsbeitrag des Revisionswerbers für das Beitragsjahr 2013 wie folgt vorgeschrieben: Der Pensionsbeitrag (Grundrente und Zusatzleistung) betrage EUR 18.723,05, der Beitrag zur Krankenunterstützung EUR 345,00, der Beitrag zur Hinterbliebenenunterstützung EUR 442,44 und der Beitrag zum Solidaritätsfonds EUR 43,56. Begründe... mehr lesen...
Mit Schreiben vom 29. September 2008 teilte die Ärztekammer für Niederösterreich dem Beschwerdeführer mit, dass laut (beiliegender) Kontoinformation "zu Recht" ein Außenstand des Beitragskontos des Beschwerdeführers in der Höhe von EUR - 17.746,08 per 31. Dezember 2007 bestehe. Er werde ersucht, den ausgewiesenen Betrag binnen sechs Wochen mittels beiliegenden Zahlscheins auf das Konto der Ärztekammer zu überweisen. Sollten die Aufzeichnung des Beschwerdeführers mit der von der Ärztek... mehr lesen...
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 6. Juli 2005 wurde der von der Beschwerdeführerin zu leistende Beitrag für die Todesfallbeihilfe gemäß Abschnitt II der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (Beitragsordnung) bis 31. Dezember 2004 mit EUR 3.514,40 festgesetzt. Unter einem wurde der zu leistende Beitrag für die Krankenunterstützung gemäß Abschnitt VI der Beitragsordnung bis 31. Dez... mehr lesen...
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 17. Jänner 2007 setzte der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die Beiträge des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds für die Jahre 1998 bis 2004 fest, wobei jeweils ein Säumniszuschlag in Höhe von 10 % festgesetzt wurde (inklusive Säumniszuschlag für 1998: EUR 4.252,38; für 1999: EUR 4.383,01; für 2000: EUR 4.496,97; für 2001: EUR 5.277,57; für 2002: EUR 5.418,79, für 2003: EUR 5.732,13; für 2004: EUR 6.189,28).... mehr lesen...
Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 11. Jänner 2007 wurde der Beitrag des Beschwerdeführers für die Todesfallbeihilfe gemäß Abschnitt II der Beitragsordnung und für die Krankenunterstützung gemäß Abschnitt VI Abs. 1 der Beitragsordnung, jeweils des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, für den Zeitraum von 1. Februar 1994 bis 31. Dezember 2004, festgesetzt. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärzteka... mehr lesen...
Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 4. April 2005 wurde der Beitrag des Beschwerdeführers für die Todesfallbeihilfe gemäß Abschnitt II der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien "für den Zeitraum der Mitgliedschaft (des Beschwerdeführers) bis einschließlich 31. Dezember 2004" mit EUR 457,80 festgesetzt. Unter einem wurde der Beitrag für die Krankenunterstützung gemäß Abschnitt VI Abs. 1 der Beitrags... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 27. Juni 1997 wurde die Beschwerdeführerin, eine unselbständige Fachärztin für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde bei der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds - ausgenommen der für die Todesfallbeihilfe einzuhebende Teil der Fondsbeträge - mit Wirksamkeit ab 1. Mai 1997 befreit. Auf Grund dieses Bescheides wurde die der Beschwerdeführerin zurückzuzahlende Beitragssumme in einem mehrere Rechtsgänge umfassen... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/07 Verwaltungsgerichtshof82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: ÄrzteG 1998 §109 Abs1 idF 2004/I/179;ÄrzteG 1998 §109 Abs1;ÄrzteG 1998 §68 Abs4 idF 2004/I/179;ÄrzteG 1998 §68 Abs4;VwGG §42 Abs2 Z1;VwRallg;
Rechtssatz: Gemäß § 68 Abs. 4 und § 109 Abs. 1 Ärzte 1998 idF vor dem Gesundheitsreformgesetz 2005 hat die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer zur Voraussetzung, das... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 7. Jänner 2003, sie gemäß § 112 Abs. 3 in Verbindung mit § 109 Ärztegesetz 1998 von der Beitragspflicht zu befreien, abgewiesen. Die belangte Behörde führte in der Begründung: im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe zur
Begründung: ihres Antrages vorgebracht, dass ihr Dienstgeber IBM Österreich sei, in welchem Unternehmen sie vom dort bestehenden Pensions... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: ÄrzteG 1984 §78;ÄrzteG 1998 §109 Abs1;ÄrzteG 1998 §112 Abs3;VwRallg;
Rechtssatz: § 112 Abs. 3 ÄrzteG 1998 sieht Befreiungstatbestände für Zugehörige zum Wohlfahrtsfonds anderer Ärztekammern einerseits und Zugehörige zu einem "anderen" berufsständischen Versorgungswerk vor. Daraus ist zu folgern, dass die Wohlfahrtsfonds der anderen ... mehr lesen...