RS Vwgh 2006/2/21 2004/11/0131

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Veröffentlicht am 21.02.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §78;
ÄrzteG 1998 §109 Abs1;
ÄrzteG 1998 §112 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 112 Abs. 3 ÄrzteG 1998 sieht Befreiungstatbestände für Zugehörige zum Wohlfahrtsfonds anderer Ärztekammern einerseits und Zugehörige zu einem "anderen" berufsständischen Versorgungswerk vor. Daraus ist zu folgern, dass die Wohlfahrtsfonds der anderen Ärztekammern zu den berufsständischen Versorgungswerken zählen. Die Verwendung des Begriffs "berufsständisches Versorgungswerk" in diesem Zusammenhang lässt hinreichend klar erkennen, dass Versorgungswerke nach Art der Wohlfahrtsfonds, mithin im Rahmen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, gemeint sind (vgl. etwa auch den - dem ÄrzteG 1998 zeitlich vorangehenden - § 15a des Pensionskassengesetzes, in welchem der Begriff "berufsständische Altersvorsorgeeinrichtung" in diesem Sinn gebraucht wird). Darüber hinaus ist Folgendes zu berücksichtigen: Nach den Materialien zu §§ 96 ff. legcit (darunter auch zu §§ 109 und 112) entsprechen die dort aufgenommenen Regelungen im Wesentlichen den §§ 62 bis 82 des Ärztegesetzes 1984 (vgl. 1386 Blg. NR 20. GP, 105 f.). Gemäß § 78 Ärztegesetz 1984, der die Regelungen über die Befreiung von der Beitragspflicht enthielt, war für eine Befreiung erforderlich, dass der Nachweis darüber erbracht wird, dass dem Kammerangehörigen und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht. Wenn die Regelung des § 112 Abs. 3 zweiter Fall ÄrzteG 1998 eine Befreiung für den Kammerangehörigen vorsah, der einen Nachweis darüber erbringt, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichartiger Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss auf Grund der Zugehörigkeit zu einem "anderen berufsständischen Versorgungswerk" zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, kann dies somit auch nach der Absicht des Gesetzgebers nicht dahin verstanden werden, der von der Bfin behauptete Anspruch gegenüber dem genannten Unternehmen begründe ihre Zugehörigkeit zu einem "berufsständischen" Versorgungswerk iSd § 112 Abs. 3 ÄrzteG 1998.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004110131.X01

Im RIS seit

04.04.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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