RS Vwgh 2015/1/27 Ro 2014/11/0046

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Veröffentlicht am 27.01.2015
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Index

L94053 Ärztekammer Niederösterreich
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §109 Abs1;
ÄrzteG 1998 §109 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK NÖ §15 Abs2;
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000

Rechtssatz

Berücksichtigungswürdige Umstände iSd. § 15 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich liegen etwa dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt (vgl. die zu § 10 Abs. 3 der Satzung der Ärztekammer für Wien ergangenen Erkenntnisse vom 17. Dezember 1998, 98/11/0176, und vom 24. Juni 2003, 2001/11/0328). Hingegen stellen die mit der Gründung einer Ordination verbunden Kosten (Hinweis E vom 8. August 2002, 2000/11/0227) oder die freiwillige Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten des Ehemannes keine außergewöhnlichen Ereignisse dar, da jeder Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat und er durch die damit verbundene typische wirtschaftliche Belastung - anders als in den in § 15 Abs. 2 der Satzung genannten Fällen - nicht gehindert ist, weiterhin in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit nachzugehen. Die Anschaffung von Gerätschaften ist nicht unerwartet mit einem hohen Aufwand verbunden, es handelt sich dabei um kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der bisherigen Ausführungen, das das Fondsmitglied darin hindern würde, sich in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit zu widmen. Ein berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung liegt daher nicht vor.Berücksichtigungswürdige Umstände iSd. Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich liegen etwa dann vor, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt vergleiche die zu Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung der Ärztekammer für Wien ergangenen Erkenntnisse vom 17. Dezember 1998, 98/11/0176, und vom 24. Juni 2003, 2001/11/0328). Hingegen stellen die mit der Gründung einer Ordination verbunden Kosten (Hinweis E vom 8. August 2002, 2000/11/0227) oder die freiwillige Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten des Ehemannes keine außergewöhnlichen Ereignisse dar, da jeder Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat und er durch die damit verbundene typische wirtschaftliche Belastung - anders als in den in Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung genannten Fällen - nicht gehindert ist, weiterhin in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit nachzugehen. Die Anschaffung von Gerätschaften ist nicht unerwartet mit einem hohen Aufwand verbunden, es handelt sich dabei um kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der bisherigen Ausführungen, das das Fondsmitglied darin hindern würde, sich in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit zu widmen. Ein berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung liegt daher nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110046.J03

Im RIS seit

07.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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