Index
L94053 Ärztekammer Niederösterreich;Norm
ÄrzteG 1998 §109 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des DDr. W M in P, vertreten durch Freimüller Obereder Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 17. Dezember 2013, Zl. WFF/BA/2013012828, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds 2013 (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 17. Dezember 2013 wurde der Wohlfahrtsfondsbeitrag des Revisionswerbers für das Beitragsjahr 2013 wie folgt vorgeschrieben: Der Pensionsbeitrag (Grundrente und Zusatzleistung) betrage EUR 18.723,05, der Beitrag zur Krankenunterstützung EUR 345,00, der Beitrag zur Hinterbliebenenunterstützung EUR 442,44 und der Beitrag zum Solidaritätsfonds EUR 43,56.
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, gemäß § 1 der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds betrage der Pensionsbeitrag 12% der Bemessungsgrundlage. Gemäß § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung werde die Bemessungsgrundlage derart ermittelt, dass die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres zunächst um einen berufsspezifischen Pauschalbetrag und hierauf um einen allgemeinen Pauschalbetrag reduziert würden. Gemäß § 2 Z. 2 der Beitragsordnung seien die Einnahmen im Sinne der Abs. 1 bei einer Tätigkeit als niedergelassener Arzt (Berufssitz im Sinne des § 45 Abs. 2 ÄrzteG 1998 oder des § 27 Abs. 1 ZahnärzteG) der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit. Gemäß Abs. 3 leg. cit. richte sich der berufsspezifische Pauschalbetrag nach der Art der Berufstätigkeit im drittvorangegangen Jahr. Bei Tätigkeit als niedergelassener Zahnarzt betrage der Pauschalbetrag 60%.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, gemäß Paragraph eins, der Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds betrage der Pensionsbeitrag 12% der Bemessungsgrundlage. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Beitragsordnung werde die Bemessungsgrundlage derart ermittelt, dass die Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit des drittvorangegangenen Jahres zunächst um einen berufsspezifischen Pauschalbetrag und hierauf um einen allgemeinen Pauschalbetrag reduziert würden. Gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, der Beitragsordnung seien die Einnahmen im Sinne der Absatz eins, bei einer Tätigkeit als niedergelassener Arzt (Berufssitz im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, ÄrzteG 1998 oder des Paragraph 27, Absatz eins, ZahnärzteG) der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit. Gemäß Absatz 3, leg. cit. richte sich der berufsspezifische Pauschalbetrag nach der Art der Berufstätigkeit im drittvorangegangen Jahr. Bei Tätigkeit als niedergelassener Zahnarzt betrage der Pauschalbetrag 60%.
Der Verwaltungsausschuss habe die Beitragsberechnung auf Basis des festgestellten Umsatzes sowie der für die Übergangsregel gemäß § 9 der Beitragsordnung maßgeblichen Pensionsbeträge 2012 korrekt vorgenommen. Die Richtigkeit der Berechnung werde vom Revisionswerber nicht bestritten.Der Verwaltungsausschuss habe die Beitragsberechnung auf Basis des festgestellten Umsatzes sowie der für die Übergangsregel gemäß Paragraph 9, der Beitragsordnung maßgeblichen Pensionsbeträge 2012 korrekt vorgenommen. Die Richtigkeit der Berechnung werde vom Revisionswerber nicht bestritten.
Die Beitragsordnung unterscheide hinsichtlich des berufsspezifischen Pauschalbetrages zwischen Bezugsberechtigten, deren Tätigkeiten generell als geräteintensiv bekannt und üblicherweise durch höhere Ausgaben gekennzeichnet seien und jenen, bei denen diese "Technikkomponente" gewöhnlich nicht anfalle.
Die Gestaltung der Ausstattung der Ordination und des Angebotes der zahnärztlichen Leistungen resultiere aus der Entscheidung des Revisionswerbers. Die sich daraus ergebene Aufwandsintensität sei Teil des individuellen wirtschaftlichen Kalküls der freiberuflichen Tätigkeit des Revisionswerbers.
Zudem sei gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung) auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers Bedacht genommen worden. Die Summe der im Jahr 2013 vorgeschriebenen Beiträge betrage EUR 19.554,05 und die Summe der Einnahmen betrage jährlich EUR 830.139,81 (Nachweis aus 2010). Daraus sei ein Verhältnis der Beiträge zu den Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit von monatlich 2,36% ermittelbar. Diese Belastung erscheine im Hinblick auf die Art der Berufsausübung zumutbar und liege deutlich unterhalb der Höchstgrenze gemäß § 14 Abs. 3 der Satzung.Zudem sei gemäß Paragraph 14, Absatz 2, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung) auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers Bedacht genommen worden. Die Summe der im Jahr 2013 vorgeschriebenen Beiträge betrage EUR 19.554,05 und die Summe der Einnahmen betrage jährlich EUR 830.139,81 (Nachweis aus 2010). Daraus sei ein Verhältnis der Beiträge zu den Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit von monatlich 2,36% ermittelbar. Diese Belastung erscheine im Hinblick auf die Art der Berufsausübung zumutbar und liege deutlich unterhalb der Höchstgrenze gemäß Paragraph 14, Absatz 3, der Satzung.
Es lägen auch keine berücksichtigungswürdigen Umstände gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung vor, da nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein durch Krankheit - als außergewöhnliches Ereignis, welches außerhalb der Sphäre des Revisionswerbers liege - entstandener erheblicher und voraussichtlich nachhaltiger Rückgang der Einkünfte (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) einen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des § 15 Abs. 2 Satzung darstelle. Im Hinblick darauf seien die höheren Betriebsausgaben des Revisionswerbers zwar eine finanzielle Belastung, doch stünden diese Kosten in der freien Disposition des Revisionswerbers und seien seiner Einflussspähre zuzuordnen.Es lägen auch keine berücksichtigungswürdigen Umstände gemäß Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung vor, da nach näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein durch Krankheit - als außergewöhnliches Ereignis, welches außerhalb der Sphäre des Revisionswerbers liege - entstandener erheblicher und voraussichtlich nachhaltiger Rückgang der Einkünfte (bei Fehlen von Vermögensreserven, die zur Entrichtung der Beiträge herangezogen werden können) einen berücksichtigungswürdigen Umstand im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, Satzung darstelle. Im Hinblick darauf seien die höheren Betriebsausgaben des Revisionswerbers zwar eine finanzielle Belastung, doch stünden diese Kosten in der freien Disposition des Revisionswerbers und seien seiner Einflussspähre zuzuordnen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 21. Februar 2014, B176/2014-4, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Ergänzung der Beschwerde (nunmehr: Revision) beantragt der Revisionswerber die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 21. Februar 2014, B176/2014-4, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Ergänzung der Beschwerde (nunmehr: Revision) beantragt der Revisionswerber die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Das Verwaltungsgericht legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und eine Äußerung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Revision in dem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1.1. Die maßgebliche Fassung der Beitragsordnung, beschlossen von der erweiterten Vollversammlung am 5. Dezember 2012, idF des Abänderungsbeschlusses vom 12. Juni 2013 in Kraft getreten am 1. Juli 2013, lautet (auszugsweise; die Fassung für den im Revisionsfall ebenfalls einschlägigen Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 30. Juni 2013 stimmt in den wesentlichen Punkten mit der widergegebenen Fassung überein): 1.1. Die maßgebliche Fassung der Beitragsordnung, beschlossen von der erweiterten Vollversammlung am 5. Dezember 2012, in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 12. Juni 2013 in Kraft getreten am 1. Juli 2013, lautet (auszugsweise; die Fassung für den im Revisionsfall ebenfalls einschlägigen Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 30. Juni 2013 stimmt in den wesentlichen Punkten mit der widergegebenen Fassung überein):
"1. ABSCHNITT BEITRÄGE FÜR VERSORGUNGSLEISTUNGEN
§ 1 Paragraph eins
Pensionsbeitrag
Der Pensionsbeitrag beträgt, sofern die Beitragsordnung
keinen anderen Beitrag vorsieht, 12,00% der Bemessungsgrundlage.
§ 2 Paragraph 2
Ermittlung der Bemessungsgrundlage
...
2. bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt (Berufssitz im Sinne des § 45 Abs. 2 Ärztegesetz oder des § 27 Abs. 1 Zahnärztegesetz) und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis (§ 52a Ärztegesetz) der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit; 2. bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt (Berufssitz im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, Ärztegesetz oder des Paragraph 27, Absatz eins, Zahnärztegesetz) und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis (Paragraph 52 a, Ärztegesetz) der Umsatz aus ärztlicher Tätigkeit;
...
...
2. bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis (Abs. 2 Z. 2) mit einer Hauptberufsberechtigung aus den Sonderfächern Radiologie, Nuklearmedizin, Labordiagnostik, Medizinische Radiologiediagnostik und bei niedergelassenen Zahnärzten 60,00% der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit; bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis mit allen anderen Hauptberufsberechtigungen 50,00% der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit; 2. bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis (Absatz 2, Ziffer 2,) mit einer Hauptberufsberechtigung aus den Sonderfächern Radiologie, Nuklearmedizin, Labordiagnostik, Medizinische Radiologiediagnostik und bei niedergelassenen Zahnärzten 60,00% der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit; bei Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Gesellschafter einer Gruppenpraxis mit allen anderen Hauptberufsberechtigungen 50,00% der Einnahmen aus freiberuflicher ärztlicher Tätigkeit;
...
...
§ 9 Paragraph 9
Übergangsbestimmungen
Jahr
2013
2014
2015
2016
Anteiliger Unterschiedsbetrag
25%
50%
75%
100%
Der anteilige Unterschiedsbetrag ist im jeweiligen Beitragsjahr dem Jahresbeitrag zur Grundrente und zur Zusatzleistung für 2012 hinzuzurechnen bzw. von diesem abzuziehen. (Beispiel siehe Anhang). Der so berechnete Pensionsbeitrag ersetzt den gemäß §§ 1 bis 5 ermittelten Pensionsbeitrag.Der anteilige Unterschiedsbetrag ist im jeweiligen Beitragsjahr dem Jahresbeitrag zur Grundrente und zur Zusatzleistung für 2012 hinzuzurechnen bzw. von diesem abzuziehen. (Beispiel siehe Anhang). Der so berechnete Pensionsbeitrag ersetzt den gemäß Paragraphen eins bis 5 ermittelten Pensionsbeitrag.
..."
1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung), beschlossen von der erweiterten Vollversammlung am 5. Dezember 2012, idF des Abänderungsbeschlusses vom 12. Juni 2013 in Kraft getreten am 1. Juli 2013, lauten (auszugsweise; die Fassung für den im Revisionsfall ebenfalls einschlägigen Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 30. Juni 2013 stimmt im Wesentlichen mit der widergegebenen Fassung überein): 1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (Satzung), beschlossen von der erweiterten Vollversammlung am 5. Dezember 2012, in der Fassung des Abänderungsbeschlusses vom 12. Juni 2013 in Kraft getreten am 1. Juli 2013, lauten (auszugsweise; die Fassung für den im Revisionsfall ebenfalls einschlägigen Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 30. Juni 2013 stimmt im Wesentlichen mit der widergegebenen Fassung überein):
"C. BEITRAGSWESEN
§ 11 Paragraph 11
Beitragspflicht
...
...
§ 14 Paragraph 14
Beitragsfestsetzung
...
§ 15 Paragraph 15
Ermäßigung der Beiträge
...
Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221/1979, idF BGBl I Nr. 35/2012, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, BGBl Nr. 651/1989, idF BGBl I Nr. 58/2010, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl I Nr. 146/2001, idF BGBl I Nr. 63/2012, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl Nr. 679/1986, idF BGBl I Nr. 87/2012. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.Berücksichtigungswürdige Umstände sind insbesondere die Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2012,, die Väterkarenz nach dem Väter-Karenzgesetz 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2010,, oder vergleichbaren landesgesetzlichen Regelungen, der Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2012,, und der Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Darüber hinaus stellen berücksichtigungswürdige Umstände solche Umstände dar, die ohne Verschulden des WFF-Mitgliedes akut und beträchtlich in seine Lebenssituation eingreifen.
..."
1.3. § 109 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) idF vom BGBl. I Nr. 81/2013, lautet (auszugsweise): 1.3. Paragraph 109, Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998) in der Fassung vom Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,, lautet (auszugsweise):
"§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. ...
..."
2.1. Vorauszuschicken ist, dass für das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten. 2.1. Vorauszuschicken ist, dass für das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten.
2.2. Die Revision ist unbegründet.
2.2.1. Der Revisionswerber bringt zusammengefasst vor, dass durch die Beitragsreform der Wohlfahrtsfondsbeiträge 2013 eine unangemessen hohe und außer jeglicher Relation befindliche Steigerung der zu leistenden Beiträge stattgefunden habe. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge solle das tatsächliche Einkommen (Gewinn) des Revisionswerbers und nicht wie in der Beitragsordnung vorgesehen der Umsatz herangezogen werden, da es sich beim Umsatz um ein völlig fiktives Einkommen handle. Die vom Revisionswerber aufgewendeten Betriebsausgaben hätten sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf etwa 82% des Umsatzes belaufen. Die in § 2 Abs. 3 BO 2013 vorgesehen berufsspezifischen Pauschalbeträge berücksichtigen die spezifischen Besonderheiten des Revisionswerbers nicht, da ein niedergelassener Arzt "mit allen anderen Hauptberufsbezeichnungen" 50% der Einnahmen, ein niedergelassener Zahnarzt, jedoch "nur" 60% abziehen dürfe, obwohl dieser nachweislich höhere Betriebsausgaben habe. Es handle sich um fiktive und willkürlich festgesetzte Berechnungsmethoden, dem Gleichheitsgebot entsprechend solle die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten zur Berechnung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Die Entscheidung des Revisionswerbers "hochwertigste Gerätschaften" zur Behandlung der Patienten einzusetzen, damit eine bessere und weniger invasive Behandlung möglich sei, werde rücksichtlich der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds nicht berücksichtigt. 2.2.1. Der Revisionswerber bringt zusammengefasst vor, dass durch die Beitragsreform der Wohlfahrtsfondsbeiträge 2013 eine unangemessen hohe und außer jeglicher Relation befindliche Steigerung der zu leistenden Beiträge stattgefunden habe. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge solle das tatsächliche Einkommen (Gewinn) des Revisionswerbers und nicht wie in der Beitragsordnung vorgesehen der Umsatz herangezogen werden, da es sich beim Umsatz um ein völlig fiktives Einkommen handle. Die vom Revisionswerber aufgewendeten Betriebsausgaben hätten sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf etwa 82% des Umsatzes belaufen. Die in Paragraph 2, Absatz 3, BO 2013 vorgesehen berufsspezifischen Pauschalbeträge berücksichtigen die spezifischen Besonderheiten des Revisionswerbers nicht, da ein niedergelassener Arzt "mit allen anderen Hauptberufsbezeichnungen" 50% der Einnahmen, ein niedergelassener Zahnarzt, jedoch "nur" 60% abziehen dürfe, obwohl dieser nachweislich höhere Betriebsausgaben habe. Es handle sich um fiktive und willkürlich festgesetzte Berechnungsmethoden, dem Gleichheitsgebot entsprechend solle die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten zur Berechnung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden. Die Entscheidung des Revisionswerbers "hochwertigste Gerätschaften" zur Behandlung der Patienten einzusetzen, damit eine bessere und weniger invasive Behandlung möglich sei, werde rücksichtlich der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds nicht berücksichtigt.
2.2.2. Damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
2.2.2.1. Der Revisionswerber bestreitet weder die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen, noch die Richtigkeit der Berechnung des Wohlfahrtsfondsbeitrages. Der Verwaltungsgerichtshof legt diese Sachverhaltsannahmen seiner Beurteilung zugrunde.
2.2.2.2. Soweit der Revisionswerber in seiner Ergänzung der Beschwerde (Revision) erneut Normbedenken gegen Bestimmungen der Beitragsordnung erhebt, ist zunächst festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG nicht dazu berufen ist, den angefochtenen Bescheid dahin zu prüfen, ob der Revisionswerber durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt ist. 2.2.2.2. Soweit der Revisionswerber in seiner Ergänzung der Beschwerde (Revision) erneut Normbedenken gegen Bestimmungen der Beitragsordnung erhebt, ist zunächst festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG nicht dazu berufen ist, den angefochtenen Bescheid dahin zu prüfen, ob der Revisionswerber durch Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt ist.
Vor dem Hintergrund des Revisionsfalles ist nicht zu erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung mit § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 unvereinbar wären, wonach bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen ist. Wenn die Revision eine Bedachtnahme der belangten Behörde auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers vermisst, ist zu entgegnen, dass eine von der Beitragsordnung, in welcher lediglich Fix- bzw. Prozentbeträge angeführt sind, abweichende individuelle Betrachtungsweise nicht vorgesehen ist (vgl. in diesem Zusammenhang das die Satzung der Ärztekammer für Tirol betreffende hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2012, Zl. 2009/11/0114).Vor dem Hintergrund des Revisionsfalles ist nicht zu erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung mit Paragraph 109, Absatz 2, ÄrzteG 1998 unvereinbar wären, wonach bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen ist. Wenn die Revision eine Bedachtnahme der belangten Behörde auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers vermisst, ist zu entgegnen, dass eine von der Beitragsordnung, in welcher lediglich Fix- bzw. Prozentbeträge angeführt sind, abweichende individuelle Betrachtungsweise nicht vorgesehen ist vergleiche , in diesem Zusammenhang das die Satzung der Ärztekammer für Tirol betreffende hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2012, Zl. 2009/11/0114).
Die Entscheidung des Revisionswerbers, "hochwertigste" Geräte zur Behandlung der Patienten einzusetzen, ist eine wirtschaftliche Entscheidung, die allein das Fondsmitglied zu treffen und - was ihre finanziellen Auswirkungen anlangt - zu verantworten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. August 2002, Zl. 2000/11/0227).Die Entscheidung des Revisionswerbers, "hochwertigste" Geräte zur Behandlung der Patienten einzusetzen, ist eine wirtschaftliche Entscheidung, die allein das Fondsmitglied zu treffen und - was ihre finanziellen Auswirkungen anlangt - zu verantworten hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 8. August 2002, Zl. 2000/11/0227).
Der Verwaltungsgerichtshof hegt - wie bereits der Verfassungsgerichtshof, der in seinem Ablehnungsbeschluss auf seine Judikatur zur grundsätzlichen Zulässigkeit von einfach handhabbaren Regelungen (mit Hinweis auf die Entscheidungen VfSlg. 10.455/1985 und 11.616/1988) und einer Durchschnittsbetrachtung (mit Hinweis auf die Entscheidungen VfSlg. 14.841/1997, 16.124/2001 und 16.771/2002) verwiesen hat - auch sonst keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung und sieht sich zu einer Antragstellung nach Art 139 B-VG nicht veranlasst.Der Verwaltungsgerichtshof hegt - wie bereits der Verfassungsgerichtshof, der in seinem Ablehnungsbeschluss auf seine Judikatur zur grundsätzlichen Zulässigkeit von einfach handhabbaren Regelungen (mit Hinweis auf die Entscheidungen VfSlg. 10.455 aus 1985, und 11.616 aus 1988,) und einer Durchschnittsbetrachtung (mit Hinweis auf die Entscheidungen VfSlg. 14.841 aus 1997,, 16.124 aus 2001, und 16.771 aus 2002,) verwiesen hat - auch sonst keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen der Beitragsordnung und sieht sich zu einer Antragstellung nach Artikel 139, B-VG nicht veranlasst.
2.2.2.3. Sofern der Revisionswerber ausführt, dass in seinem Fall die in der Beitragsordnung 2013 vorgesehenen abzuziehenden Pauschalbeträge zu einer nicht annehmbaren Härte führen würden, ist ihm zu entgegnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berücksichtigungswürdige Umstände iSd.
§ 15 Abs. 2 der Satzung etwa dann vorliegen, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt (vgl. die zu § 10 Abs. 3 der Satzung der Ärztekammer für Wien ergangenen Erkenntnisse vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0176, und vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/11/0328). Hingegen stellen die mit der Gründung einer Ordination verbunden Kosten (vgl. das Erkenntnis vom 8. August 2002, Zl. 2000/11/0227) oder die freiwillige Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten des Ehemannes (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom 24. Juni 2003) keine außergewöhnlichen Ereignisse dar, da jeder Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat und er durch die damit verbundene typische wirtschaftliche Belastung - anders als in den in § 15 Abs. 2 der Satzung genannten Fällen - nicht gehindert ist, weiterhin in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. erneut das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 8. August 2002).Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung etwa dann vorliegen, wenn ein Fondsmitglied durch krankheitsbedingt erheblich zurückgegangene Einnahmen aus seiner ärztlichen Tätigkeit die Kosten der Lebensführung für sich und seine ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen nicht mehr bestreiten kann und sich im Verhältnis von Einkommen und Kosten der Lebensführung eine Deckungslücke von mehreren Tausend Euro ergibt vergleiche , die zu Paragraph 10, Absatz 3, der Satzung der Ärztekammer für Wien ergangenen Erkenntnisse vom 17. Dezember 1998, Zl. 98/11/0176, und vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/11/0328). Hingegen stellen die mit der Gründung einer Ordination verbunden Kosten vergleiche , das Erkenntnis vom 8. August 2002, Zl. 2000/11/0227) oder die freiwillige Übernahme der Geschäftsverbindlichkeiten des Ehemannes vergleiche , das bereits erwähnte Erkenntnis vom 24. Juni 2003) keine außergewöhnlichen Ereignisse dar, da jeder Beitragspflichtige seine wirtschaftliche Situation grundsätzlich selbst zu verantworten hat und er durch die damit verbundene typische wirtschaftliche Belastung - anders als in den in Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung genannten Fällen - nicht gehindert ist, weiterhin in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit nachzugehen vergleiche , erneut das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 8. August 2002).
Die Anschaffung von Gerätschaften ist nicht unerwartet mit einem hohen Aufwand verbunden, es handelt sich dabei um kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der bisherigen Ausführungen, das den Revisionswerber darin hindern würde, sich in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit zu widmen. Ein berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des § 15 Abs. 2 der Satzung liegt daher nicht vor.Die Anschaffung von Gerätschaften ist nicht unerwartet mit einem hohen Aufwand verbunden, es handelt sich dabei um kein außergewöhnliches Ereignis im Sinne der bisherigen Ausführungen, das den Revisionswerber darin hindern würde, sich in vollem Umfang seiner ärztlichen Tätigkeit zu widmen. Ein berücksichtigungswürdiger Umstand im Sinne des Paragraph 15, Absatz 2, der Satzung liegt daher nicht vor.
2.2.3. Im Lichte dieser Ausführungen kann die Höhe des von der belangten Behörde festgesetzten Beitrags zum Wohlfahrtsfonds nicht als rechtwidrig erkannt werden, weshalb die Revision gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war. 2.2.3. Im Lichte dieser Ausführungen kann die Höhe des von der belangten Behörde festgesetzten Beitrags zum Wohlfahrtsfonds nicht als rechtwidrig erkannt werden, weshalb die Revision gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen war.
2.3. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. 2.3. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 27. Jänner 2015
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014110046.J00Im RIS seit
07.04.2015Zuletzt aktualisiert am
27.04.2015