TE Vwgh Erkenntnis 2012/4/24 2009/11/0114

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Veröffentlicht am 24.04.2012
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Index

L94057 Ärztekammer Tirol;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1984 §75 Abs3;
ÄrzteG 1998 §109 Abs2;
ÄrzteG 1998 §109 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 2005 §19 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 2005 §19 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 2005 §19 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 2005 §19 Abs4;
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000
  1. ÄrzteG 1998 § 109 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 109 gültig ab 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2023
  3. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 19.08.2010 bis 27.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  4. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  5. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  6. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  7. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  8. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 09.08.2000 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2000
  9. ÄrzteG 1998 § 109 gültig von 11.11.1998 bis 08.08.2000

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des H L in I, vertreten durch Dr. Adolph Platzgummer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 9, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol vom 16. November 2006, Zl. BA 6/06, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für 2005 und 2006, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des H L in römisch eins, vertreten durch Dr. Adolph Platzgummer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 9, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses der Ärztekammer für Tirol vom 16. November 2006, Zl. BA 6/06, betreffend Beitrag zum Wohlfahrtsfonds für 2005 und 2006, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol vom 5. September 2006 wurde ein Fondsbeitrag von EUR 15.215,87 für die Jahre 2005 und 2006 festgesetzt und dem Beschwerdeführer, einem selbständig tätigen Arzt, zur Zahlung vorgeschrieben.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde (Berufung) samt Ergänzung brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen seines Steuerberaters ergebe, sei sein Nettogewinn im Jahr 2005 so niedrig gewesen, dass er nicht einmal Einkommensteuer zu zahlen gehabt habe. Aus den Unterlagen gehe eindeutig hervor, dass es ihm nicht möglich sei, "eine Forderung von EUR 15.000 nachzubezahlen". Überdies könne es sich nur um einen Irrtum handeln, wenn die Beiträge anhand des Bruttoumsatzes anstatt des Bruttogewinns berechnet würden. Die erwähnten Unterlagen - eine Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 2005 - waren der Berufung angeschlossen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde diese Berufung abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 8. Mai 2006 einen Antrag auf Ermäßigung des Wohlfahrtsfondsbeitrages gestellt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2006 habe der Verwaltungsausschuss den Beschwerdeführer davon informiert, dass er in seiner Sitzung vom 9. Mai 2006 beschlossen habe, dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattzugeben. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 2005 weise unter Punkt

"1. Umsatzerlöse" Einnahmen von EUR 56.744,70 p.a. aus. Daraus würde sich eine monatliche Vorschreibung rein auf die Beiträge bezogen für das Jahr 2005 in der Höhe von EUR 819,20 ergeben (Grundrente EUR 309,--, Ergänzungsrente EUR 396,--, Individualrente ab März EUR 30,--, Todesfallbeihilfe EUR 22,20, Krankenunterstützung EUR 62,--). Die "18 %-Klausel" werde durch die Vorschreibung nicht verletzt, da diese Klausel einen Höchstbetrag von EUR 851,17 erlauben würde. Dem Argument des Beschwerdeführers, er habe von den Honoraren für seine Ordinationstätigkeit im "M I" einen "Overhead an das M bzw. die Partner (Narkose, OP-Personal etc.)" abzuführen, entgegnete die belangte Behörde, dass sich, anders als bei einer Tätigkeit für Krankenanstalten, die Beitragsvorschreibungen "im niedergelassenen Bereich" nach dem Gesamtumsatz (vor Abzug der Aufwendungen für Ordinationshilfe und Ordinationsräume) richteten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 15. Juni 2009, B 282/07-10, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Beschwerdeführer ergänzte die Beschwerde.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 15. Juni 2009, B 282/07-10, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Beschwerdeführer ergänzte die Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen des ÄrzteG 1998 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung lauten (auszugsweise):

"Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. … .Paragraph 109, (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. … .

  1. (2)Absatz 2,Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Als Bemessungsgrundlage können die Einnahmen, die Einkünfte oder beides herangezogen werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln.
  2. (3)Absatz 3,Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher oder zahnärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.

  1. (6)Absatz 6,Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des § 68 EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach § 67 EStG 1988.Bei der Festsetzung des Wohlfahrtsfondsbeitrages für Kammerangehörige, die den ärztlichen oder zahnärztlichen Beruf in einem Dienstverhältnis ausüben, dient als Bemessungsgrundlage jedenfalls der monatliche Bruttogrundgehalt. Zu diesem gehören nicht die Zulagen und Zuschläge im Sinne des Paragraph 68, EStG 1988 und die sonstigen Bezüge nach Paragraph 67, EStG 1988.

Ermäßigung der Fondsbeiträge

§ 111. Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen." Paragraph 111, Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (Paragraph 109, Absatz 8,) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen."

1.2. Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds werden gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung von der Erweiterten Vollversammlung alljährlich in einer Beitragsordnung festgesetzt. Nach § 19 Abs. 2 leg. cit. ist bei der Festsetzung der Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung des beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. § 19 Abs. 3 der Satzung bestimmt, dass die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 18 % der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher bzw. zahnärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen darf. Nach § 19 Abs. 4 leg. cit. umfassen die jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit: 1.2. Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds werden gemäß Paragraph 19, Absatz eins, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Tirol in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung von der Erweiterten Vollversammlung alljährlich in einer Beitragsordnung festgesetzt. Nach Paragraph 19, Absatz 2, leg. cit. ist bei der Festsetzung der Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung des beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Paragraph 19, Absatz 3, der Satzung bestimmt, dass die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds 18 % der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher bzw. zahnärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen darf. Nach Paragraph 19, Absatz 4, leg. cit. umfassen die jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit:

  1. "a)Litera a
    Einnahmen aus selbständiger ärztlicher Tätigkeit,
  2. b)Litera b
    Bruttogrundgehalt aus unselbständiger ärztlicher Tätigkeit".
Nach § 13 Abs. 1 der Satzung kann der Verwaltungsausschuss "bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge" gewähren.Nach Paragraph 13, Absatz eins, der Satzung kann der Verwaltungsausschuss "bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (Paragraph 109, Absatz 8,) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge" gewähren.

1.3. In den vorliegend maßgeblichen, gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung beschlossenen Beitragsordnungen für 2005 und 2006 sind die Beiträge ziffernmäßig (mit Fixbeträgen, aufgeschlüsselt nach Grundrente, Ergänzungsrente, Individualrente, Todesfallbeihilfe und Krankenunterstützung) festgesetzt. 1.3. In den vorliegend maßgeblichen, gemäß Paragraph 19, Absatz eins, der Satzung beschlossenen Beitragsordnungen für 2005 und 2006 sind die Beiträge ziffernmäßig (mit Fixbeträgen, aufgeschlüsselt nach Grundrente, Ergänzungsrente, Individualrente, Todesfallbeihilfe und Krankenunterstützung) festgesetzt.

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof, wie bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Juni 2009, B 282/07-10 (mit Hinweis auf VfSlg. 6533/1971, 10.389/1985 und 16.908/2003), vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen der Satzung hegt. 2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof, wie bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 15. Juni 2009, B 282/07-10 (mit Hinweis auf VfSlg. 6533 aus 1971,, 10.389 aus 1985, und 16.908 aus 2003,), vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen der Satzung hegt.

2.1.1. Soweit der Beschwerdeführer auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Unsachlichkeit der Differenzierung zwischen selbständig und unselbständig tätigen Ärzten hinsichtlich der jeweiligen Bemessungsgrundlage geltend macht, ist er auf die zitierte Rechtsprechung zu verweisen.

2.1.2. Weiters hält der Beschwerdeführer die Auffassung der belangten Behörde, dass unter Einnahmen der Gesamtumsatz (ohne Berücksichtigung der Betriebsausgaben) zu verstehen sei, für verfehlt und meint, es hätte nur sein Bruttogewinn der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden dürfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch zu der mit § 109 Abs. 3 ÄrzteG 1998 wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 75 Abs. 3 ÄrzteG 1984 bereits in seinem Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, Zl. 95/11/0406 (mwN), ausgesprochen hat, sind unter dem dort verwendeten Begriff "Einnahmen" die "Roheinnahmen, d.h. noch nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben gekürzte Einnahmen zu verstehen" (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 96/11/0018, mwN). 2.1.2. Weiters hält der Beschwerdeführer die Auffassung der belangten Behörde, dass unter Einnahmen der Gesamtumsatz (ohne Berücksichtigung der Betriebsausgaben) zu verstehen sei, für verfehlt und meint, es hätte nur sein Bruttogewinn der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden dürfen. Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch zu der mit Paragraph 109, Absatz 3, ÄrzteG 1998 wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 75, Absatz 3, ÄrzteG 1984 bereits in seinem Erkenntnis vom 29. Oktober 1996, Zl. 95/11/0406 (mwN), ausgesprochen hat, sind unter dem dort verwendeten Begriff "Einnahmen" die "Roheinnahmen, d.h. noch nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben gekürzte Einnahmen zu verstehen" vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 20. Jänner 1998, Zl. 96/11/0018, mwN).

2.1.3. Vor dem Hintergrund der bisher zitierten Judikatur ist aber auch nicht zu erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Satzung mit § 109 Abs. 2 ÄrzteG 1998 unvereinbar wären, wonach bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen ist. Wenn die Beschwerde eine Bedachtnahme der belangten Behörde auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vermisst, ist ihr zu entgegnen, dass eine von den Beitragsordnungen, in welchen lediglich Fixbeträge angeführt sind, abweichende individuelle Betrachtungsweise nicht vorgesehen ist. 2.1.3. Vor dem Hintergrund der bisher zitierten Judikatur ist aber auch nicht zu erkennen, dass die einschlägigen Bestimmungen der Satzung mit Paragraph 109, Absatz 2, ÄrzteG 1998 unvereinbar wären, wonach bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen ist. Wenn die Beschwerde eine Bedachtnahme der belangten Behörde auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers vermisst, ist ihr zu entgegnen, dass eine von den Beitragsordnungen, in welchen lediglich Fixbeträge angeführt sind, abweichende individuelle Betrachtungsweise nicht vorgesehen ist.

2.2. Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Ermäßigung der Fondsbeiträge nach § 111 ÄrzteG 1998 bzw. § 13 Abs. 1 der Satzung rügt, dem angefochtenen Bescheid mangle es - ebenso wie den "Bescheiden bzw. Beschlüssen der Vorinstanzen" - an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers, ist ihm zu entgegnen, dass unstrittig über die Frage der Ermäßigung der Fondsbeiträge bereits rechtskräftig entschieden war. Deshalb hatte die belangte Behörde mögliche Gründe für eine Ermäßigung im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen. 2.2. Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine Ermäßigung der Fondsbeiträge nach Paragraph 111, ÄrzteG 1998 bzw. Paragraph 13, Absatz eins, der Satzung rügt, dem angefochtenen Bescheid mangle es - ebenso wie den "Bescheiden bzw. Beschlüssen der Vorinstanzen" - an einer ausreichenden Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers, ist ihm zu entgegnen, dass unstrittig über die Frage der Ermäßigung der Fondsbeiträge bereits rechtskräftig entschieden war. Deshalb hatte die belangte Behörde mögliche Gründe für eine Ermäßigung im Berufungsverfahren nicht mehr zu prüfen.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 3. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.

Wien, am 24. April 2012

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009110114.X00

Im RIS seit

01.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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