Norm: AllgGAG §1 Abs2AllgGAG §12 Abs1GBG §94 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Ersichtlichmachung der Zugehörigkeit einer Liegenschaft zum öffentlichen Gut setzt gemäß § 94 Abs 1 Z 3 GBG den urkundlichen Nachweis voraus, dass das Grundstück dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Entscheidungstexte 5 Ob 44/03m Entscheidungstext OGH 31.03.2003 5 Ob 44/03m Veröff: SZ 2003/33 ... mehr lesen...
Norm: GBG §12GBG §94 Abs1 Z3
Rechtssatz: Sollen Versorgungsleistungen für den Übergeber einer Liegenschaft durch die Einräumung einer "Reallast" gesichert werden und wird vom neuen Liegenschaftseigentümer auch ausdrücklich in die Einverleibung einer "Reallast" eingewilligt, ist eine Übernahme der Leistungspflicht durch den Besteller für sich und seine Rechtsnachfolger im Eigentum der Liegenschaft anzunehmen. Eine ausdrückliche Erklärung des Bes... mehr lesen...
Norm: GBG §94 Abs1 Z1WEG §26 Abs1 Z2
Rechtssatz: Für das Grundbuchsverfahren wird der urkundliche Nachweis gefordert, dass alle Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage mit der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Bestandsänderung einverstanden sind oder die fehlende Zustimmung durch einen Beschluss des Außerstreitrichters gemäß § 26 Abs 1 Z 2 WEG ersetzt wurde. Solange eine solche Urkunde nicht vorliegt, besteht ein Eintragungshindernis... mehr lesen...
Norm: GBG §94 Abs1 Z3stmkGVG §2 Abs3stmkGVG §5
Rechtssatz: Betrifft ein rechtsgeschäftlicher Erwerb im Sinn des § 5 Stmk GVG ein im Freiland liegendes Grundstück, und bestehen Bedenken dahin ob dieses nicht wenigstens teilweise zu landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Zwecken verwendet wird, muss selbst wenn es bebaut ist, zunächst durch einen dem Grundbuchsgericht vorzulegenden Bescheid nach § 2 Abs 3 Stmk GVG geklärt werden, dass ni... mehr lesen...
Norm: GBG §26GBG §27GBG §94 Abs1 Z3 D
Rechtssatz: Gemäß § 160 Abs 1 BAO dürfen Eintragungen in das Grundbuch, denen Rechtvorgänge über den Erwerb von Grundstücken zugrundeliegen, mit hier nicht wesentlichen Ausnahmen, erst dann vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des Finanzamts vorliegt, dass der Eintragung hinsichtlich der Grunderwerbssteuer und der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer Bedenken nicht entgegenstehen (Unbedenklichkeitsb... mehr lesen...
Norm: GBG §94 Abs1 Z3 DBgld FLG §56 Abs1
Rechtssatz: Gemäß § 56 Abs 1 des burgenländischen Flurverfassungs-Landesgesetzes (LGBl 1970/40 idgF) ist - der Regelung in § 17 Abs 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 folgend - die Übertragung von Anteilsrechten durch Absonderung von einer Stammsitzliegenschaft nur mit Genehmigung der Agrarbehörde zulässig. Dass die mit einer Absonderung von der Stammsitzliegenschaft verbundene Übertragung agra... mehr lesen...