RS OGH 2001/10/23 5Ob176/01w, 5Ob96/12x, 5Ob48/14s

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Veröffentlicht am 23.10.2001
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Norm

GBG §94 Abs1 Z1
WEG §26 Abs1 Z2

Rechtssatz

Für das Grundbuchsverfahren wird der urkundliche Nachweis gefordert, dass alle Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage mit der beabsichtigten oder bereits durchgeführten Bestandsänderung einverstanden sind oder die fehlende Zustimmung durch einen Beschluss des Außerstreitrichters gemäß § 26 Abs 1 Z 2 WEG ersetzt wurde. Solange eine solche Urkunde nicht vorliegt, besteht ein Eintragungshindernis im Sinne des § 94 Abs 1 Z 1 GBG, weil Zweifel an der Erfüllung der in § 13 Abs 2 WEG normierten Änderungsvoraussetzungen bestehen (vgl 5 Ob 241/98x).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115744

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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