Norm: StGB §28StGB §190StGB §75
Rechtssatz: Zwischen dem Vergehen der Störung der Totenruhe nach § 190 Abs 1 StGB und einem vorangegangenen Tötungsdelikt liegt echte Realkonkurrenz vor. Entscheidungstexte 14 Os 146/19f Entscheidungstext OGH 25.02.2020 14 Os 146/19f European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133003... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bernt R***** aufgrund des Wahrspruchs der Geschworenen der Verbrechen des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (I) und des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter und dritter Fall StGB (II) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt. Danach hat er am 14. Dezember 2009 in Bregenz I) Hans G***** durch Zustechen mit einem Messer vorsätzlich zu töten versucht, was zwölf Stich- und Schnittverletzungen an Bauch, Brustkorb... mehr lesen...
Norm: StGB §15StGB §28 GStGB §75 EStGB §143 dritter Fall CStGB §143 vierter Fall CStGB §143 fünfter Fall CStGB §201 Abs2
Rechtssatz: Auf Vorsatz abstellende Körperverletzungsdelikte sind gegenüber vorsätzlich begangenen Tötungsdelikten (stillschweigend) subsidiär, wenn ein einheitliches Tatgeschehen vorliegt, das Angriffsobjekt ident ist und Ersteres nur als Vorstufe des Letzteren anzusehen ist, also nicht darüber hinaus greift. Demzufolge ist ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 BbStGB §12 BcStGB §75 EStGB §78
Rechtssatz: Einem Unmündigen mangelt generell die für eine Selbsttötung im Sinne des § 78 StGB erforderliche Freiwilligkeit. Wird also ein Unmündiger dazu verleitet, sich selbst zu töten oder ihm dazu Hilfe geleistet, scheidet Strafbarkeit nach § 78 StGB aus. Derartiges Verhalten ist vielmehr dem Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB in der Täterschaftsform des § 12 zweiter beziehungsweise dritter F... mehr lesen...
Norm: StGB §12 BcStGB §75 EStGB §78
Rechtssatz: Einem Unmündigen fehlt es an der nötigen Reife, die ganze Tragweite seines Selbsttötungsentschlusses erfassen und sein Verhalten dieser Einsicht entsprechend steuern zu können. Mangels eines einem Unmündigen zurechenbaren ernst zu nehmenden Sterbewillens ist daher eine ihm bei der Selbsttötung geleistete Hilfe nicht als Mitwirkung am Selbstmord (§ 78 StGB) sondern als Mord (§ 75 StGB) zu beurteile... mehr lesen...
Norm: StGB §75 DStGB §75 EStGB §75 FStGB §87StPO §261
Rechtssatz: Ob die angeklagte Tat nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB oder nach § 75 StGB zu beurteilen ist, hängt allein von der inneren Tatseite des Täters ab. Soweit die äußeren Begleitumstände ersichtlich auch den Tatentschluß in Richtung Mord zulassen, liegen im Regelfall die Voraussetzungen für ein Unzuständigkeitsurteil des Schöffengerichtes vor (Mayerhofer StPO4 § 261 E 11 = ... mehr lesen...
Norm: StGB §75 ÜbsStGB §75 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 75 StGB A Tatobjekt B Tatsubjekt C Tathandlung - Kausalität D Subjektive Tatseite E Konkurrenz - Abgrenzung F Sonstiges Informationen zu § 75 StGB Verweisungen: Zur Kausalität siehe auch bei § 6 StGB E und bei § 2 StGB C. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102587 Dokumentnummer JJ... mehr lesen...
Norm: StGB §5 FStGB §75 D
Rechtssatz: Der Tatbestand des Mordes setzt einen vorgefaßten Tötungsplan nicht voraus; spontaner Tötungsvorsatz genügt. Entscheidungstexte 15 Os 104/95 Entscheidungstext OGH 31.08.1995 15 Os 104/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089057 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: StGB §12 AcStGB §75 C
Rechtssatz: Im Fall des Handelns mit gemeinsamem Tötungsvorsatz ist jedem Mittäter der tödliche Gesamterfolg zuzurechnen, mag auch sein Anteil an der Tatausführung für sich allein genommen den Tod nachweislich nicht verursacht haben. Entscheidungstexte 14 Os 158/94 Entscheidungstext OGH 20.12.1994 14 Os 158/94 ... mehr lesen...
Norm: StGB §34StGB §75 F
Rechtssatz: Der Umstand, daß die später Ermordete einen der Täter, dem sie zur Heirat versprochen worden war, und seine Familie verlassen hatte, vermag beim Verbrechen des Mordes weder den Unrechtsgehalt noch den Schuldgehalt nennenswert zu mindern (und zwar auch dann, wenn diesem Umstand nach den Sitten und Gebräuchen jenes Kulturkreises, dem die Beteiligten angehören, größere Bedeutung zukommt). En... mehr lesen...
Norm: StGB §5 FStGB §6 EStGB §75 C
Rechtssatz: Zwar indiziert die Kausalität im Bereich der Vorsatzdelinquenz in der Regel die objektive Zurechnung des Erfolges, sodaß sich die Rechtsbelehrung insoweit grundsätzlich auf die Erörterung der Äquivalenztheorie beschränken kann. In speziellen Fallkonstellationen jedoch, die Anhaltspunkte dafür bieten, daß die Wirksamkeit des (vorsätzlichen) Primärverhaltens eines Täters infolge Eingreifens eines spä... mehr lesen...
Norm: StGB §5 FStGB §6 EStGB §75 C
Rechtssatz: Nach dem in Lehre und Judikatur nunmehr auch bei Vorsatzdelikten allgemein anerkannten Korrektiv der "objektiven Erfolgszurechnung" kann trotz Ursachenzusammenhanges zwischen Täterverhalten und eingetretenem Erfolg (unbeschadet allfälliger Strafbarkeit wegen Versuches) - ausnahmsweise - Haftungsausschluß für den (Enderfolg) Erfolg in Betracht kommen ("Aufhebung des Bedingungszusammenhanges"). ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann H***** (zu A./) des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB, (zu B./1) des Vergehens (richtig: Verbrechens) der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB, (zu B./2) des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, erster Fall, StGB und (zu C./) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28 Abs. 1, 144 Abs... mehr lesen...
Gründe: Auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen, welche die beiden anklagekonform gestellten Hauptfragen ebenso einstimmig bejahten wie sie die auf beide Hauptfragen bezogene Zusatzfrage einstimmig verneinten, wurde die am 1.Dezember 1922 geborene Hausfrau Juliana H***** des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB (1) und des Verbrechens der Brandstiftung nach dem § 169 Abs. 1 StGB (2) schuldig erkannt. Sie tötete darnach am 8.Oktober 1990 in L***** ihren Ehemann Anton H***** ... mehr lesen...