RS OGH 1993/10/7 12Os108/93 (12Os143/93)

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Veröffentlicht am 07.10.1993
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Norm

StGB §34
StGB §75 F

Rechtssatz

Der Umstand, daß die später Ermordete einen der Täter, dem sie zur Heirat versprochen worden war, und seine Familie verlassen hatte, vermag beim Verbrechen des Mordes weder den Unrechtsgehalt noch den Schuldgehalt nennenswert zu mindern (und zwar auch dann, wenn diesem Umstand nach den Sitten und Gebräuchen jenes Kulturkreises, dem die Beteiligten angehören, größere Bedeutung zukommt).

Entscheidungstexte

  • 12 Os 108/93
    Entscheidungstext OGH 07.10.1993 12 Os 108/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0091032

Dokumentnummer

JJR_19931007_OGH0002_0120OS00108_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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