Rechtssatz
Zwischen dem Vergehen der Störung der Totenruhe nach § 190 Abs 1 StGB und einem vorangegangenen Tötungsdelikt liegt echte Realkonkurrenz vor.Zwischen dem Vergehen der Störung der Totenruhe nach Paragraph 190, Absatz eins, StGB und einem vorangegangenen Tötungsdelikt liegt echte Realkonkurrenz vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133003Im RIS seit
17.04.2020Zuletzt aktualisiert am
17.04.2020