TE OGH 2020/2/25 14Os146/19f

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Veröffentlicht am 25.02.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Dr. Ondreasova in der Strafsache gegen Mati G***** und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten G***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Geschworenengericht vom 24. Oktober 2019, GZ 602 Hv 4/19k-71, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten G***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – Mati G***** des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB (I) und des Vergehens der Störung der Totenruhe nach § 190 Abs 1 StGB (II) schuldig erkannt.

Danach hat er in W*****

(I) zwischen 26. und 28. Mai 2019 G***** S***** getötet, indem er dem Bewusstlosen mit einem Hammer zwei Schraubenzieher nacheinander in den Kopf schlug, wobei er zunächst den ersten Schraubenzieher an der linken Schläfe des Opfers ansetzte, durch einen Schlag mit dem Hammer auf den Griff des angesetzten Schraubenziehers diesen in den Schädel des Opfers rammte und sodann den zweiten Schraubenzieher neben dem bereits im Kopf steckenden Schraubenzieher positionierte und diesen ebenfalls durch einen Schlag mit dem Hammer auf den Griff des angesetzten Schraubenziehers in den Schädel des Opfers rammte;

(II) am 29. Mai 2019 im einverständlichen Zusammenwirken mit der unter einem rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten Maria K***** den Leichnam des S***** durch Verbringung zum und Entsorgung im Müllcontainer, was in weiterer Folge zu dessen Verbrennung in einer Müllverbrennungsanlage führte, den Verfügungsberechtigten, nämlich dessen Hinterbliebenen, entzogen sowie den Leichnam misshandelt und verunehrt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 345 Abs 1 Z 5 und 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.

Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) wurden durch die Abweisung der Beweisanträge auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Gerichtsmedizin zum Beweis dafür, dass die „Blutspurenlage am Tatort“ mit der Schilderung des Tathergangs durch den Angeklagten in der Hauptverhandlung, nicht aber mit seiner früheren (geständigen) Verantwortung in Einklang zu bringen sei, sowie auf Vernehmung der Polizeibeamtin Claudia B*****, durch die „offenkundige Defizite der Vernehmungsfähigkeit“ des Angeklagten bei seiner Befragung durch die Genannte im Ermittlungsverfahren sowie die Unrichtigkeit des darüber aufgenommenen Protokolls zufolge des Unterbleibens einer „Rückübersetzung“ erwiesen werden sollten (ON 70 S 47 f), Verteidigungsrechte nicht verletzt.

Der Beschwerdeführer hatte sich bei seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei im Sinne des Anklagevorwurfs umfassend geständig verantwortet (ON 5 S 147 ff) und vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter nicht nur die Richtigkeit dieser Einlassung bestätigt, sondern die dort getätigte Aussage ausdrücklich wiederholt (ON 13). In der Hauptverhandlung gab er – ohne sich mit Bestimmtheit auf einen im Ermittlungsverfahren bestehenden „Verwirrungszustand“, auf Verständigungsprobleme mit dem der polizeilichen Befragung beigezogenen Dolmetscher oder eine fehlerhafte Protokollierung dieser Aussage zu berufen – an, S***** sei im Zuge einer Auseinandersetzung in der Küche aufgrund eines Schubsers, den er ihm in Verteidigungsabsicht versetzt habe, bewusstlos zu Boden gefallen. Um ihn wieder zu Bewusstsein zu bringen, habe er ihn ins Badezimmer gezerrt und abgeduscht, ihn mangels jeglichen Lebenszeichens für tot gehalten und ihm die Schraubenzieher erst im Anschluss daran in den Kopf gerammt (ON 70 S 18 ff).

Aus welchem Grund ein Sachverständiger auf Basis der gewonnenen Entscheidungsgrundlagen, insbesondere der aktenkundigen, vom Erstgericht bei Abweisung des Begehrens beschriebenen Spurenlage (Blutspritzer, die bis zu einer Höhe von zwei Metern im gesamten Badezimmer verteilt waren), zum Schluss kommen sollte, dass die dem Angeklagten vorgeworfene Tötungshandlung – nach dessen Einschätzung oder tatsächlich – erst nach Eintritt des Todes des Tatopfers erfolgte, die Durchführung der begehrten Beweisaufnahme also

das behauptete Ergebnis erwarten lasse, ließ sich dem Antrag nicht entnehmen (vgl RIS-Justiz RS0099453).

Mit dem Hinweis auf eine Passage aus dem Polizeiprotokoll („Ich bin etwas verwirrt und werde nun alles erzählen, was passiert ist“; ON 5 S 147) und auf das angeblich darin dokumentierte Unterbleiben einer „Rückübersetzung“ der Aussage wurden schon mit Blick auf die oben zitierte Verantwortung des Beschwerdeführers vor dem Haft- und Rechtsschutzrichter keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Umstände, zu deren Nachweis die Vernehmung der Claudia B***** begehrt worden war, dargetan, womit auch dieser Antrag auf bloße Erkundungsbeweisführung gerichtet war und zu Recht der Abweisung verfiel.

Der oben wiedergegebenen Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung hat der Schwurgerichtshof durch die Stellung einer Eventualfrage (1) nach dem Vergehen der fahrlässigen Tötung nach § 80 Abs 1 StGB (durch Versetzen eines Schubsers gegen S*****, wodurch dieser zu Boden stürzte und an einer nicht mehr feststellbaren Kopfverletzung verstarb), einer Zusatzfrage (zur Eventualfrage 1) nach Notwehr (§ 3 Abs 1 erster Satz StGB), Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs 2 StGB) und Putativnotwehr (§ 8 StGB) sowie einer weiteren Eventualfrage (2) nach dem Vergehen der fahrlässigen Tötung infolge fahrlässiger Notwehrüberschreitung bei asthenischem Affekt (§ 80 Abs 1 StGB iVm § 3 Abs 2 StGB), welche zufolge Bejahung der (auf das Verbrechen des Mordes nach § 75 StGB gerichteten) Hauptfrage 1 alle unbeantwortet blieben, Rechnung getragen.

Mit ihrer Kritik am Unterbleiben der Stellung einer weiteren Eventualfrage nach einem (durch Schlagen zweier Schraubenziehern in den Kopf des Opfers nach Eintritt des Todes begangenen) Vergehen der Störung der Totenruhe nach § 

190 Abs 1

StGB – somit nach einer zusätzlichen, mit einem vorangegangenen Tötungsdelikt gegebenenfalls echt konkurrierenden (Bachner-Foregger in WK²

StGB § 190 Rz 18; Leukauf/Steininger/Zöchbauer/Bauer,

StGB4 § 

190 Rz 19) strafbaren Handlung – ist die Fragenrüge (Z 6) nicht zum Vorteil des Beschwerdeführers (§§ 282, 344 StPO) ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Textnummer

E127504

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0140OS00146.19F.0225.000

Im RIS seit

09.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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