RS OGH 1993/1/26 14Os110/92

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Rechtssatz

Nach dem in Lehre und Judikatur nunmehr auch bei Vorsatzdelikten allgemein anerkannten Korrektiv der "objektiven Erfolgszurechnung" kann trotz Ursachenzusammenhanges zwischen Täterverhalten und eingetretenem Erfolg (unbeschadet allfälliger Strafbarkeit wegen Versuches) - ausnahmsweise - Haftungsausschluß für den (Enderfolg) Erfolg in Betracht kommen ("Aufhebung des Bedingungszusammenhanges").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0089037

Dokumentnummer

JJR_19930126_OGH0002_0140OS00110_9200000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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