RS OGH 2023/4/19 14Os21/97; 11Os119/14f; 15Os125/16w; 15Os21/23m

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Veröffentlicht am 25.03.1997
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Rechtssatz

Ob die angeklagte Tat nach § 87 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB oder nach § 75 StGB zu beurteilen ist, hängt allein von der inneren Tatseite des Täters ab. Soweit die äußeren Begleitumstände ersichtlich auch den Tatentschluß in Richtung Mord zulassen, liegen im Regelfall die Voraussetzungen für ein Unzuständigkeitsurteil des Schöffengerichtes vor (Mayerhofer StPO4 § 261 E 11 = 12 Os 62/89).Ob die angeklagte Tat nach Paragraph 87, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB oder nach Paragraph 75, StGB zu beurteilen ist, hängt allein von der inneren Tatseite des Täters ab. Soweit die äußeren Begleitumstände ersichtlich auch den Tatentschluß in Richtung Mord zulassen, liegen im Regelfall die Voraussetzungen für ein Unzuständigkeitsurteil des Schöffengerichtes vor (Mayerhofer StPO4 Paragraph 261, E 11 = 12 Os 62/89).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107021

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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