Norm: StGB §74 Z4StGB §302
Rechtssatz: Einzelne gesetzlich der Post übertragene Aufgabenbereiche sind (nach wie vor) der Hoheitsverwaltung zuzurechnen, sodaß diesbezüglich eine Vornahme von Amtsgeschäften in Vollziehung der Gesetze mit entsprechend strafrechtlicher Konsequenz für die damit solcherart als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 StGB befaßten Bediensteten vorliegt. Dies gilt insbesondere für die dem Bereich der hoheitlichen Vollziehung ange... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z4StGB §302
Rechtssatz: Die Post und Telekom Austria AG ist als Unternehmen ein von der übrigen staatlichen Verwaltung getrennter selbständiger Wirtschaftskörper. Die Bediensteten dieser Aktiengesellschaft und die ihr gemäß § 17 PTSG zur Dienstleistung zugewiesenen Personen (Beamte, die bei der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung beschäftigt waren) sind daher nicht generell mit Aufgaben der staatlichen Verwaltung im engeren ... mehr lesen...
Norm: ABGB §173StGB §74 Z3
Rechtssatz: Die Verlängerung der Minderjährigkeit (§ 173 ABGB) hat für den Bereich des materiellen Strafrechts keine Wirksamkeit (Leukauf-Steininger Kommentar3 § 74 RN 6). Entscheidungstexte 13 Os 10/97 Entscheidungstext OGH 07.05.1997 13 Os 10/97 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:19... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z4StGB §302
Rechtssatz: Einzelne gesetzlich der Post übertragene Aufgabenbereiche sind (nach wie vor) der Hoheitsverwaltung zuzurechnen, sodaß diesbezüglich eine Vornahme von Amtsgeschäften in Vollziehung der Gesetze mit entsprechend strafrechtlicher Konsequenz für die damit solcherart als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 StGB befaßten Bediensteten vorliegt. Dies gilt insbesondere für die dem Bereich der hoheitlichen Vollziehung ange... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5StGB §107
Rechtssatz: Eine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Z 5 StGB setzt voraus, daß der Täter ein Übel ankündigt, auf dessen Eintritt er selbst (allenfalls über Dritte) Einfluß hat oder zu haben vorgibt. Versetzt der Täter dagegen sein Opfer bloß dadurch in Furcht und Unruhe, daß er (wahrheitswidrig) behauptet, ein Übel sei bereits eingetreten und verfolgt er darüber hinaus mit seiner Täuschung keine weiteren Ziele wie e... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5StGB §107
Rechtssatz: Eine gefährliche Drohung im Sinn des § 74 Z 5 StGB setzt voraus, daß der Täter ein Übel ankündigt, auf dessen Eintritt er selbst (allenfalls über Dritte) Einfluß hat oder zu haben vorgibt. Versetzt der Täter dagegen sein Opfer bloß dadurch in Furcht und Unruhe, daß er (wahrheitswidrig) behauptet, ein Übel sei bereits eingetreten und verfolgt er darüber hinaus mit seiner Täuschung keine weiteren Ziele wie e... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Die Ankündigung gegenüber einem Bürgermeister, Lebensmittel in einem in seinem Gemeindegebiet gelegenen Lebensmittelgeschäft zu vergiften, richtet sich als Androhung einer Übelszufügung gegen Personen, die im Sinne des § 74 Z 5 StGB unter seinen Schutz gestellt sind. Denn unabhängig von einer - vom Gesetz keineswegs verlangten - rechtlichen Basis für eine solche Schutzfunktion ist der Begriff des Schutzbefohlenen n... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5
Rechtssatz: Die Ankündigung gegenüber einem Bürgermeister, Lebensmittel in einem in seinem Gemeindegebiet gelegenen Lebensmittelgeschäft zu vergiften, richtet sich als Androhung einer Übelszufügung gegen Personen, die im Sinne des § 74 Z 5 StGB unter seinen Schutz gestellt sind. Denn unabhängig von einer - vom Gesetz keineswegs verlangten - rechtlichen Basis für eine solche Schutzfunktion ist der Begriff des Schutzbefohlenen n... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z4
Rechtssatz: Für die Beamteneigenschaft im Sinn des § 74 Z 4 zweiter Fall StGB genügt die Betrauung mit Aufgaben der staatlichen Verwaltung, die nicht in Organakten bestehen müssen. Entscheidungstexte 15 Os 113/96 Entscheidungstext OGH 13.12.1996 15 Os 113/96 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z4
Rechtssatz: Für die Beamteneigenschaft im Sinn des § 74 Z 4 zweiter Fall StGB genügt die Betrauung mit Aufgaben der staatlichen Verwaltung, die nicht in Organakten bestehen müssen. Entscheidungstexte 15 Os 113/96 Entscheidungstext OGH 13.12.1996 15 Os 113/96 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5StGB §107 Abs2
Rechtssatz: Todesdrohung mit angesetzter, vom Opfer als solcher erkannter Gaspistole. Entscheidungstexte 14 Os 110/96 Entscheidungstext OGH 08.10.1996 14 Os 110/96 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105914 Zuletzt aktualisiert am 24... mehr lesen...
Norm: StGB §74 Z5StGB §107 Abs2
Rechtssatz: Todesdrohung mit angesetzter, vom Opfer als solcher erkannter Gaspistole. Entscheidungstexte 14 Os 110/96 Entscheidungstext OGH 08.10.1996 14 Os 110/96 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105914 Zuletzt aktualisiert am 24... mehr lesen...