RS OGH 2014/5/6 14Os5/97 (14Os6/97); 13Os179/03; 14Os126/11b (14Os139/11i); 14Os39/14p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1997
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Norm

StGB §74 Z5
  1. StGB § 74 heute
  2. StGB § 74 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2023
  3. StGB § 74 gültig von 11.12.2021 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  4. StGB § 74 gültig von 28.12.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2019
  5. StGB § 74 gültig von 01.01.2016 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  6. StGB § 74 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  7. StGB § 74 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  8. StGB § 74 gültig von 01.01.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  9. StGB § 74 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  10. StGB § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  11. StGB § 74 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  12. StGB § 74 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  13. StGB § 74 gültig von 01.07.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  14. StGB § 74 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  15. StGB § 74 gültig von 01.01.1989 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Die Ankündigung gegenüber einem Bürgermeister, Lebensmittel in einem in seinem Gemeindegebiet gelegenen Lebensmittelgeschäft zu vergiften, richtet sich als Androhung einer Übelszufügung gegen Personen, die im Sinne des § 74 Z 5 StGB unter seinen Schutz gestellt sind. Denn unabhängig von einer - vom Gesetz keineswegs verlangten - rechtlichen Basis für eine solche Schutzfunktion ist der Begriff des Schutzbefohlenen nach wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten und sich daraus ergebender Verantwortung für andere auszulegen (Pallin in WK § 74 Rz 30). Nach Maßgabe dieser faktischen Kriterien kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß sich die Käufer von Lebensmitteln von einem Bürgermeister mit Fug erwarten, er werde in Kenntnis einer solchen Gefahr alles daran setzen, eine mit zumindest erheblichen Gesundheitsschäden verbundene Strychninvergiftung bei deren Verzehr hintanzuhalten.Die Ankündigung gegenüber einem Bürgermeister, Lebensmittel in einem in seinem Gemeindegebiet gelegenen Lebensmittelgeschäft zu vergiften, richtet sich als Androhung einer Übelszufügung gegen Personen, die im Sinne des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB unter seinen Schutz gestellt sind. Denn unabhängig von einer - vom Gesetz keineswegs verlangten - rechtlichen Basis für eine solche Schutzfunktion ist der Begriff des Schutzbefohlenen nach wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten und sich daraus ergebender Verantwortung für andere auszulegen (Pallin in WK Paragraph 74, Rz 30). Nach Maßgabe dieser faktischen Kriterien kann aber kein Zweifel daran bestehen, daß sich die Käufer von Lebensmitteln von einem Bürgermeister mit Fug erwarten, er werde in Kenntnis einer solchen Gefahr alles daran setzen, eine mit zumindest erheblichen Gesundheitsschäden verbundene Strychninvergiftung bei deren Verzehr hintanzuhalten.

Entscheidungstexte

  • RS0106586">14 Os 5/97
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 14 Os 5/97
  • RS0106586">13 Os 179/03
    Entscheidungstext OGH 18.02.2004 13 Os 179/03
    Auch; Beisatz: Hier: Eine allgemeine Verantwortlichkeit der Eltern (der Bedrohten) für Handlungen ihrer volljährigen Kinder (des Angeklagten), welche davon betroffene Dritte zu Schutzbefohlenen machen würde, besteht deshalb nicht, weil diese nach wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten derartige Erwartungen nicht hegen. (T1)
  • RS0106586">14 Os 126/11b
    Entscheidungstext OGH 06.03.2012 14 Os 126/11b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Bedrohung der Bundesministerin für Inneres, wobei sich das angedrohte Übel gegen die geschiedene Ehefrau des Angeklagten richtet. (T2)
  • RS0106586">14 Os 39/14p
    Entscheidungstext OGH 06.05.2014 14 Os 39/14p
    Vgl auch; Beisatz: Der Begriff der Schutzbefohlenen ist nicht allein im Sinn des Personenrechts des ABGB (oder der Vorschriften über die Aufgaben von Sicherheitsorganen), sondern ? unabhängig von einer im Gesetz keineswegs verlangten rechtlichen Basis ? im Sinn wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Gegebenheiten und einer sich daraus ergebenden Verantwortung auszulegen. (T3)
    Beisatz: An einer solchen Verantwortung einer Mitarbeiterin des Jugendamts für das Wohl der in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften und (bereits seit etwa 2002) betreuten minderjährigen Kinder kann nicht ernsthaft gezweifelt werden. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106586

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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