Norm: StGB §55
Rechtssatz: § 55 StGB sieht nur den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung gemäß §31 StGB betreffend die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteils und der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vor, nicht aber auch hinsichtlich der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe. Entscheidungstexte 15 Os 68/02 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: StGB §55StPO §494aStPO §495 Abs2
Rechtssatz: Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO (entgegen EvBl 1990/166). Entscheidungstexte 14 Os 184/98 Entscheidungstext OGH 26.01.1999 14 Os 184/98 15 Os 86/03 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: StGB §31 Abs1StGB §55StPO §281 Abs1 Z11 B
Rechtssatz: Die Regelung des § 31 Abs 1 StGB stellt nicht auf einen Schuldspruch ab, sondern darauf, ob jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der zeitlichen Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. (Im konkreten Fall hat das Schöffengericht - nachdem es das Verfahren bezüglich der vom Obersten Ger... mehr lesen...
Norm: StGB §31StGB §55
Rechtssatz: Werden mehrere strafbare Handlungen eines Rechtsbrechers, die nach der Zeit ihrer Begehung Gegenstand eines Urteiles hätten sein können, in verschiedenen, im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Erkenntnissen abgeurteilt, so ist anlässlich der zeitlich nachfolgenden Verurteilung zu prüfen, ob eine im zeitlich vorangegangenen Verfahren ausgesprochene bedingte Strafnachsicht auch bei gemeinsamer Aburteilung gewähr... mehr lesen...
Norm: StGB §53StGB §55
Rechtssatz: Bei einer nachträglichen Verurteilung für Straftaten, die vor dem Ausspruch der bedingten Strafnachsicht begangen wurden, kann ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur nach § 55, nicht aber nach § 53 Abs 1 StGB in Betracht kommen. § 55 Abs 1 StGB setzt jedoch voraus, daß eine nachträgliche Verurteilung gemäß dem § 31 StGB tatsächlich erfolgt ist. Daß eine solche Verurteilung unter Anwendung dieser Gesetze... mehr lesen...
Norm: StGB §31StGB §53StGB §55
Rechtssatz: Sind zwei Vor-Urteile miteinander nach § 31, 40 StGB verknüpft, dann kommt im Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer Tat, die in der Zeit zwischen diesen beiden Urteilen begangen wurde, nur in Ansehung der mit dem ersten Vor-Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht ein Widerruf (nach § 53 StGB) in Betracht, aber nicht auch in Ansehung der (auch) mit dem zweiten Vor-Urteil gewährten, und zwar ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Andreas J*****, geb. am 5. Dezember 1971, und Damir T*****, geb. am 26.Oktober 1973, (zu A/) des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und (zu B/) des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG gemäß § 142 Abs 1 StGB zu Freiheitsstrafen verurteilt, und zwar Andreas J***** zu sechs Monaten, die nach § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer P... mehr lesen...
Norm: StGB §53 Abs1StGB §55
Rechtssatz: Als Widerrufsgrund für eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe kommt gemäß § 53 Abs 1 StGB nur die Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht, wogegen eine dem § 55 StGB entsprechende Regelung vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Entscheidungstexte 15 Os 38/91 Entscheidungstext OGH 06.06.19... mehr lesen...
Gründe: Mit dem rechtskräftigen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien vom 14. November 1989, GZ 3 b Vr 820/89-12, wurde der am 14.Mai 1969 geborene Gerhard W*** des (am 1.Mai 1988 begangenen) Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Liesing vo... mehr lesen...
Gründe: Im Verfahren zum AZ 30 E Vr 1048/87 des Landesgerichtes Linz war Manfred K*** mit Urteil vom 26.August 1987 zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt worden; jene bedingte Strafnachsicht hatte das genannte Gericht am 27.Dezember 1989 rechtskräftig widerrufen. Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 7. Februar 1990, AZ 11 Ns 48/90, wurde dem Verurteilten die in Rede stehende Strafe gemäß § 410 Abs. 1 StPO e... mehr lesen...
Norm: StGB §53StGB §55StPO §410StPO §494aStPO §495 Abs1
Rechtssatz: Ist in Ansehung einer (nach dem Widerruf bedingter Strafnachsicht) zu vollziehenden Freiheitsstrafe gemäß § 410 StPO (erneut) die bedingte Nachsicht gewährt worden, dann kommt deren Widerruf wegen einer neu hervorgekommenen, vor dem Beginn der (neuen) Probezeit (hier: während des Laufes der ersten Probezeit) begangenen Tat nach § 53 StGB und - mangels Vorliegens der Voraussetzu... mehr lesen...
Gründe: Die Angeklagten Gerhard F*** (geboren am 9. März 1970), Harald W*** (geboren am 25. August 1972), Helmut W*** (geboren am 4. August 1971) und Karl U*** (geboren am 28. Jänner 1971) waren mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 12. Juni 1989, GZ 4 a Vr 200/89-37, im ersten Rechtsgang des Verbrechens des versuchten Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1 StGB (Punkt I./ des Urteilssatzes), Harald W*** überdies des Verbrechens des teils... mehr lesen...
Norm: StGB §53StGB §55
Rechtssatz: Im Fall einer nachträglichen Verurteilung gemäß § 31 StGB ist die allfällige Notwendigkeit des Widerrufs einer mit dem früheren Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht nicht nach § 53 StGB, sondern nach § 55 Abs 1 StGB zu beurteilen, wobei dann, wenn von einem Widerruf abgesehen wird, eine Verlängerung der Probezeit durch Richterspruch im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 55 Abs 3 StGB) und im übrigen dann, wen... mehr lesen...