RS OGH 1993/7/14 13Os36/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1993
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Norm

StGB §53
StGB §55
  1. StGB § 53 heute
  2. StGB § 53 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 53 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 53 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. StGB § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 53 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  7. StGB § 53 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 53 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 55 heute
  2. StGB § 55 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Bei einer nachträglichen Verurteilung für Straftaten, die vor dem Ausspruch der bedingten Strafnachsicht begangen wurden, kann ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur nach § 55, nicht aber nach § 53 Abs 1 StGB in Betracht kommen. § 55 Abs 1 StGB setzt jedoch voraus, daß eine nachträgliche Verurteilung gemäß dem § 31 StGB tatsächlich erfolgt ist. Daß eine solche Verurteilung unter Anwendung dieser Gesetzesstelle bloß möglich war, genügt daher für einen Widerruf nicht. Kommt es daher nicht zu einer solchen Zusatzbestrafung und liegen daher unabhängig voneinander bemessene getrennte Strafen vor, dann steht die bedingte Nachsicht einer diesen Strafen in keinem Konnex zur anderen, und es kommt ein Widerruf aus dem Grunde der Nichtgewährung der bedingten Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung begrifflich nicht in Betracht.Bei einer nachträglichen Verurteilung für Straftaten, die vor dem Ausspruch der bedingten Strafnachsicht begangen wurden, kann ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur nach Paragraph 55,, nicht aber nach Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Betracht kommen. Paragraph 55, Absatz eins, StGB setzt jedoch voraus, daß eine nachträgliche Verurteilung gemäß dem Paragraph 31, StGB tatsächlich erfolgt ist. Daß eine solche Verurteilung unter Anwendung dieser Gesetzesstelle bloß möglich war, genügt daher für einen Widerruf nicht. Kommt es daher nicht zu einer solchen Zusatzbestrafung und liegen daher unabhängig voneinander bemessene getrennte Strafen vor, dann steht die bedingte Nachsicht einer diesen Strafen in keinem Konnex zur anderen, und es kommt ein Widerruf aus dem Grunde der Nichtgewährung der bedingten Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung begrifflich nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092478

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0130OS00036_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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