RS OGH 1993/7/14 13Os36/93

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Veröffentlicht am 14.07.1993
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Norm

StGB §53
StGB §55

Rechtssatz

Bei einer nachträglichen Verurteilung für Straftaten, die vor dem Ausspruch der bedingten Strafnachsicht begangen wurden, kann ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur nach § 55, nicht aber nach § 53 Abs 1 StGB in Betracht kommen. § 55 Abs 1 StGB setzt jedoch voraus, daß eine nachträgliche Verurteilung gemäß dem § 31 StGB tatsächlich erfolgt ist. Daß eine solche Verurteilung unter Anwendung dieser Gesetzesstelle bloß möglich war, genügt daher für einen Widerruf nicht. Kommt es daher nicht zu einer solchen Zusatzbestrafung und liegen daher unabhängig voneinander bemessene getrennte Strafen vor, dann steht die bedingte Nachsicht einer diesen Strafen in keinem Konnex zur anderen, und es kommt ein Widerruf aus dem Grunde der Nichtgewährung der bedingten Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung begrifflich nicht in Betracht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092478

Dokumentnummer

JJR_19930714_OGH0002_0130OS00036_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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