Norm
StGB §53Rechtssatz
Bei einer nachträglichen Verurteilung für Straftaten, die vor dem Ausspruch der bedingten Strafnachsicht begangen wurden, kann ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur nach § 55, nicht aber nach § 53 Abs 1 StGB in Betracht kommen. § 55 Abs 1 StGB setzt jedoch voraus, daß eine nachträgliche Verurteilung gemäß dem § 31 StGB tatsächlich erfolgt ist. Daß eine solche Verurteilung unter Anwendung dieser Gesetzesstelle bloß möglich war, genügt daher für einen Widerruf nicht. Kommt es daher nicht zu einer solchen Zusatzbestrafung und liegen daher unabhängig voneinander bemessene getrennte Strafen vor, dann steht die bedingte Nachsicht einer diesen Strafen in keinem Konnex zur anderen, und es kommt ein Widerruf aus dem Grunde der Nichtgewährung der bedingten Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung begrifflich nicht in Betracht.Bei einer nachträglichen Verurteilung für Straftaten, die vor dem Ausspruch der bedingten Strafnachsicht begangen wurden, kann ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur nach Paragraph 55,, nicht aber nach Paragraph 53, Absatz eins, StGB in Betracht kommen. Paragraph 55, Absatz eins, StGB setzt jedoch voraus, daß eine nachträgliche Verurteilung gemäß dem Paragraph 31, StGB tatsächlich erfolgt ist. Daß eine solche Verurteilung unter Anwendung dieser Gesetzesstelle bloß möglich war, genügt daher für einen Widerruf nicht. Kommt es daher nicht zu einer solchen Zusatzbestrafung und liegen daher unabhängig voneinander bemessene getrennte Strafen vor, dann steht die bedingte Nachsicht einer diesen Strafen in keinem Konnex zur anderen, und es kommt ein Widerruf aus dem Grunde der Nichtgewährung der bedingten Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung begrifflich nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0092478Dokumentnummer
JJR_19930714_OGH0002_0130OS00036_9300000_001