RS OGH 1997/8/28 15Os114/97 (15Os121/97)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

StGB §31 Abs1
StGB §55
StPO §281 Abs1 Z11 B
  1. StGB § 55 heute
  2. StGB § 55 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Die Regelung des § 31 Abs 1 StGB stellt nicht auf einen Schuldspruch ab, sondern darauf, ob jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der zeitlichen Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können.Die Regelung des Paragraph 31, Absatz eins, StGB stellt nicht auf einen Schuldspruch ab, sondern darauf, ob jemand, der bereits zu einer Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der zeitlichen Begehung schon im früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können.

(Im konkreten Fall hat das Schöffengericht - nachdem es das Verfahren bezüglich der vom Obersten Gerichtshof am 27.Mai 1993 kassierten Schuldsprüche ausgeschieden hatte - den Angeklagten (zutreffend) für den in Rechtskraft erwachsenen Teil des erstgerichtlichen Urteils vom 21.11.1991 unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf ein bezirksgerichtliches Urteil vom 24.Mai 1995 (mit dem über den Angeklagten wegen eines am 21.Juni 1994 verschuldeten Verkehrsunfalls eine teilbedingte Geldstrafe verhängt worden ist) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe verurteilt und in einem gleichzeitig gefaßten Beschluß ausgesprochen, daß vom Widerruf des vom Bezirksgericht bedingt verhängten Strafteils gemäß § 55 StGB abgesehen wurde).(Im konkreten Fall hat das Schöffengericht - nachdem es das Verfahren bezüglich der vom Obersten Gerichtshof am 27.Mai 1993 kassierten Schuldsprüche ausgeschieden hatte - den Angeklagten (zutreffend) für den in Rechtskraft erwachsenen Teil des erstgerichtlichen Urteils vom 21.11.1991 unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf ein bezirksgerichtliches Urteil vom 24.Mai 1995 (mit dem über den Angeklagten wegen eines am 21.Juni 1994 verschuldeten Verkehrsunfalls eine teilbedingte Geldstrafe verhängt worden ist) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe verurteilt und in einem gleichzeitig gefaßten Beschluß ausgesprochen, daß vom Widerruf des vom Bezirksgericht bedingt verhängten Strafteils gemäß Paragraph 55, StGB abgesehen wurde).

Entscheidungstexte

  • RS0108371">15 Os 114/97
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 15 Os 114/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108371

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0150OS00114_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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