RS OGH 2002/6/27 15Os68/02 (15Os69/02)

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Norm

StGB §55

Rechtssatz

§ 55 StGB sieht nur den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung gemäß §31 StGB betreffend die bedingte Nachsicht einer Strafe, eines Strafteils und der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher vor, nicht aber auch hinsichtlich der bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 68/02
    Entscheidungstext OGH 27.06.2002 15 Os 68/02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116482

Dokumentnummer

JJR_20020627_OGH0002_0150OS00068_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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