RS OGH 1991/7/12 16Os22/91 (16Os23/91, 16Os37/91), 14Os108/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1991
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Norm

StGB §31
StGB §53
StGB §55

Rechtssatz

Sind zwei Vor-Urteile miteinander nach § 31, 40 StGB verknüpft, dann kommt im Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer Tat, die in der Zeit zwischen diesen beiden Urteilen begangen wurde, nur in Ansehung der mit dem ersten Vor-Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht ein Widerruf (nach § 53 StGB) in Betracht, aber nicht auch in Ansehung der (auch) mit dem zweiten Vor-Urteil gewährten, und zwar weder nach § 53 noch nach § 55 StGB; insoweit ist daher auch für eine Verlängerung der Probezeit kein Raum.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090710

Dokumentnummer

JJR_19910712_OGH0002_0160OS00022_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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