RS OGH 2001/9/18 16Os22/91 (16Os23/91, 16Os37/91), 14Os108/01

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.07.1991
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Norm

StGB §31
StGB §53
StGB §55
  1. StGB § 53 heute
  2. StGB § 53 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021
  3. StGB § 53 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 53 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. StGB § 53 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 53 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  7. StGB § 53 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  8. StGB § 53 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. StGB § 55 heute
  2. StGB § 55 gültig ab 01.03.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Sind zwei Vor-Urteile miteinander nach § 31, 40 StGB verknüpft, dann kommt im Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer Tat, die in der Zeit zwischen diesen beiden Urteilen begangen wurde, nur in Ansehung der mit dem ersten Vor-Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht ein Widerruf (nach § 53 StGB) in Betracht, aber nicht auch in Ansehung der (auch) mit dem zweiten Vor-Urteil gewährten, und zwar weder nach § 53 noch nach § 55 StGB; insoweit ist daher auch für eine Verlängerung der Probezeit kein Raum.Sind zwei Vor-Urteile miteinander nach Paragraph 31, 40, StGB verknüpft, dann kommt im Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer Tat, die in der Zeit zwischen diesen beiden Urteilen begangen wurde, nur in Ansehung der mit dem ersten Vor-Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht ein Widerruf (nach Paragraph 53, StGB) in Betracht, aber nicht auch in Ansehung der (auch) mit dem zweiten Vor-Urteil gewährten, und zwar weder nach Paragraph 53, noch nach Paragraph 55, StGB; insoweit ist daher auch für eine Verlängerung der Probezeit kein Raum.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090710

Dokumentnummer

JJR_19910712_OGH0002_0160OS00022_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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