Norm
StGB §31Rechtssatz
Sind zwei Vor-Urteile miteinander nach § 31, 40 StGB verknüpft, dann kommt im Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer Tat, die in der Zeit zwischen diesen beiden Urteilen begangen wurde, nur in Ansehung der mit dem ersten Vor-Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht ein Widerruf (nach § 53 StGB) in Betracht, aber nicht auch in Ansehung der (auch) mit dem zweiten Vor-Urteil gewährten, und zwar weder nach § 53 noch nach § 55 StGB; insoweit ist daher auch für eine Verlängerung der Probezeit kein Raum.Sind zwei Vor-Urteile miteinander nach Paragraph 31, 40, StGB verknüpft, dann kommt im Fall einer neuerlichen Verurteilung wegen einer Tat, die in der Zeit zwischen diesen beiden Urteilen begangen wurde, nur in Ansehung der mit dem ersten Vor-Urteil gewährten bedingten Strafnachsicht ein Widerruf (nach Paragraph 53, StGB) in Betracht, aber nicht auch in Ansehung der (auch) mit dem zweiten Vor-Urteil gewährten, und zwar weder nach Paragraph 53, noch nach Paragraph 55, StGB; insoweit ist daher auch für eine Verlängerung der Probezeit kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0090710Dokumentnummer
JJR_19910712_OGH0002_0160OS00022_9100000_001