Norm
StGB §53 Abs1Rechtssatz
Als Widerrufsgrund für eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe kommt gemäß § 53 Abs 1 StGB nur die Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht, wogegen eine dem § 55 StGB entsprechende Regelung vom Gesetz nicht vorgesehen ist.Als Widerrufsgrund für eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe kommt gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB nur die Verurteilung wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung in Betracht, wogegen eine dem Paragraph 55, StGB entsprechende Regelung vom Gesetz nicht vorgesehen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092708Dokumentnummer
JJR_19910606_OGH0002_0150OS00038_9100000_001