Norm
StGB §53Rechtssatz
Ist in Ansehung einer (nach dem Widerruf bedingter Strafnachsicht) zu vollziehenden Freiheitsstrafe gemäß § 410 StPO (erneut) die bedingte Nachsicht gewährt worden, dann kommt deren Widerruf wegen einer neu hervorgekommenen, vor dem Beginn der (neuen) Probezeit (hier: während des Laufes der ersten Probezeit) begangenen Tat nach § 53 StGB und - mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 31 StGB bei der Aburteilung der neu hervorgekommenen Tat - auch nach § 55 StGB nicht in Betracht; eine Beschlußfassung nach § 494 a StPO ist daher schon prozessual unaktuell (im Fall einer Antragstellung: Zuständigkeit nach § 495 Abs 1 StPO).Ist in Ansehung einer (nach dem Widerruf bedingter Strafnachsicht) zu vollziehenden Freiheitsstrafe gemäß Paragraph 410, StPO (erneut) die bedingte Nachsicht gewährt worden, dann kommt deren Widerruf wegen einer neu hervorgekommenen, vor dem Beginn der (neuen) Probezeit (hier: während des Laufes der ersten Probezeit) begangenen Tat nach Paragraph 53, StGB und - mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 31, StGB bei der Aburteilung der neu hervorgekommenen Tat - auch nach Paragraph 55, StGB nicht in Betracht; eine Beschlußfassung nach Paragraph 494, a StPO ist daher schon prozessual unaktuell (im Fall einer Antragstellung: Zuständigkeit nach Paragraph 495, Absatz eins, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0092525Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_0150OS00102_9000000_001