Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte der Spruchsenat beim Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer nach mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1988 des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Anfang 1985 bis Anfang 1986 im Bereiche des Hauptzollamtes Wien vorsätzlich Sachen, nämlich einen Perserteppich Isfahan 166 x 107 cm, einen Seidenp... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §8 Abs1;StGB §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/12/06 90/16/0153 3 Stammrechtssatz Nach der herrschenden Lehre liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter das verbrecherische Übel nicht erstrebt, es auch nicht als untrennbar sondern nur als möglich mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung verbunden be... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §8;StGB §5 Abs1;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Unter Möglichkeit ist im Falle der Abgabenhehlerei allerdings nicht ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der herrschenden Lehre liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter das verbrecherische Übel nicht erstrebt, es auch nicht als untrennbar sondern nur als möglich mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung verbunden betrachtet, es aber doch in Kauf nimmt, darein willigt, es billigt, damit einverstanden ist, falls sein Ziel eben nicht anderes erreichbar ist (Hinweis E 27.9.1963, 388/62; E 16.11.1989, 89/16/0091). Im RIS seit 06.12.1990 mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §8 Abs1;StGB §5 Abs1 impl; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/15/0022 E 5. Oktober 1987 RS 4 Stammrechtssatz Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstiger Sachv... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §8 Abs1;StGB §5 Abs1 impl; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/15/0022 E 5. Oktober 1987 RS 4 Stammrechtssatz Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstiger Sachv... mehr lesen...
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte das Zollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit der als Bescheid qualifizierten Erledigung vom 16. September 1987 gegen den Beschwerdeführer gemäß § 82 Abs. 3 FinStrG das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, daß er als für den Versand von Briefmarken bei der Firma MN als Verantwortlicher wiederholt in den Jahren 1979 bis 1984 anläßlich des Versandes von eingangsabgabepflichtigen Sammlerbriefmark... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht35/02 Zollgesetz
Norm: FinStrG §35 Abs1;FinStrG §8 Abs1;StGB §5 Abs1;ZollG 1955 §153; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 392;
Rechtssatz: Die vorsätzliche Nichterfüllung der Pflicht des Täters, am Zollverfahren mitzuwirken (hier durch Nichtstellung der Briefmarken, die von der als sog BLINDES WERKZEUG zu qualifizierenden PTV... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §33 Abs1;FinStrG §8 Abs1;StGB §5 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 198; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/15/0120 E 19. Oktober 1987 RS 2 Stammrechtssatz Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichun... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §33 Abs1;FinStrG §8 Abs1;StGB §5 Abs1;
Rechtssatz: Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges r... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Norm: FinStrG §33 Abs2 lita;FinStrG §8 Abs1;StGB §5 Abs1 impl;
Rechtssatz: Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstiger Sachverhaltselemente geschlossen werden kann. ... mehr lesen...