RS Vwgh 1990/2/8 89/16/0201

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Veröffentlicht am 08.02.1990
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;
StGB §5 Abs1;
ZollG 1955 §153;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 392;

Rechtssatz

Die vorsätzliche Nichterfüllung der Pflicht des Täters, am Zollverfahren mitzuwirken (hier durch Nichtstellung der Briefmarken, die von der als sog BLINDES WERKZEUG zu qualifizierenden PTV im Postverkehr in das Zollgebiet eingebracht wurden), umfaßt als notwendige Folge auch das Wollen des Unterbleibens einer zollamtlichen Behandlung der Ware. Es genügt aber dolus eventualis hiefür. Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (Hinweis E 16.11.1989, 89/16/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989160201.X08

Im RIS seit

08.02.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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