RS Vwgh 1987/10/5 86/15/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.10.1987
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §8 Abs1;
StGB §5 Abs1 impl;

Rechtssatz

Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstiger Sachverhaltselemente geschlossen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150022.X04

Im RIS seit

05.10.1987

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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