Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §33 Abs2 lita;Rechtssatz
Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstiger Sachverhaltselemente geschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150022.X04Im RIS seit
05.10.1987Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009