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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §8 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/15/0022 E 5. Oktober 1987 RS 4Stammrechtssatz
Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstiger Sachverhaltselemente geschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990160180.X03Im RIS seit
06.12.1990Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009