RS Vwgh 1990/12/6 90/16/0180

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §8 Abs1;
StGB §5 Abs1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0022 E 5. Oktober 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstiger Sachverhaltselemente geschlossen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160180.X03

Im RIS seit

06.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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