TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/6 90/16/0180

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Veröffentlicht am 06.12.1990
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Index

24/01 Strafgesetzbuch;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §35 Abs1;
FinStrG §37 Abs1 lita;
FinStrG §8 Abs1;
FinStrG §8;
FinStrG §98 Abs3;
StGB §5 Abs1 impl;
StGB §5 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Boigner, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Berufungssenates III bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 23. Mai 1990, GZ. GA 14-1/G-212/1/4/89, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhehlerei, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte der Spruchsenat beim Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer nach mündlicher Verhandlung mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1988 des Finanzvergehens der vorsätzlichen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Anfang 1985 bis Anfang 1986 im Bereiche des Hauptzollamtes Wien vorsätzlich Sachen, nämlich einen Perserteppich Isfahan 166 x 107 cm, einen Seidenperserteppich Ghum 152 x 100 cm, einen Perserteppich Ghum 214 x 141 cm, einen Seidenperserteppich Ghum 170 x 105 cm, einen Perserteppich Ghum mit Seide 163 x 113 cm, einen Perserteppich Ghum 168 x 109 cm, einen Seidenperserteppich Ghum farbfleckig 146 x 108 cm, einen Seidenperserteppich Ghum 158 x 99 cm, einen Seidenperserteppich Ghum fleckig 161 x 105 cm, einen Perserteppich Isfahan 170 x 111 cm, einen Perserteppich Keschan 219 x 137 cm, einen Perserteppich Täbris 296 x 201 cm, einen Seidenperserteppich Ghum 154 x 105 cm, einen Seidenperserteppich Ghum 150 x 102 cm, einen Perserteppich Ghum repariert, fleckig, 114 x 104 cm, einen Perserteppich Isfahan 157 x 108 cm, einen Anatol-Seidenteppich Hereke 96 x 68 cm und einen Perserteppich Nain 216 x 129 cm, hinsichtlich welcher zuvor von bisher unbekannten Personen ein Schmuggel begangen worden sei, angekauft habe. Wegen dieses Finanzvergehens hatte die Finanzstrafbehörde erster Instanz über den Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von 125.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Tage) verhängt und im Grunde des § 37 Abs. 2 iVm § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG auf Verfall der obgenannten 18 Teppiche erkannt.

Der Berufungssenat III bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23. Mai 1990 die Berufung des Beschwerdeführers, in der er den Schuldspruch aus dem Grunde der unrichtigen Beweiswürdigung mit dem Vorbringen, ihm sei die zollunredliche Herkunft der streitverfangenen Teppiche nicht bekannt gewesen, bekämpfte, "gegen den Ausspruch über die Schuld" nach durchgeführter mündlicher Verhandlung "als unbegründet ab". Da unter einem das von der Firma X-GmbH geltend gemachte Eigentumsrecht an den beiden Perserteppichen Isfahan 166 x 107 cm und Isfahan 170 x 111 cm anerkannt und der Verfall dieser beiden Teppiche aufgehoben wurde, wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis im Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich der beiden genannten Teppiche aufgehoben und in diesem Umfang in der Sache ausgesprochen, daß das Finanzstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer hinsichtlich dieser beiden Teppiche gemäß § 136 FinStrG eingestellt werde. Unter einem wurde die vom Beschwerdeführer bekämpfte Geldstrafe auf 115.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 65 Tage) herabgesetzt. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und Verwaltungsgeschehens ausgeführt, die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers stellten lediglich eine Wiederholung der - zuletzt gewählten - Verantwortung vor dem Spruchsenat dar und vermögen die erstinstanzliche Beweiswürdigung in keinem einzigen Punkt zu erschüttern. Insbesondere zur subjektiven Tatseite verweise das erstinstanzliche Erkenntnis aktengetreu und mit denkrichtiger Schlußfolgerung auf die unzweifelhaft vorhandene Kenntnis von der zollunredlichen Herkunft der Teppiche, wobei im übrigen hinsichtlich der vorsätzlichen Tatbegehung der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 FinStrG bedingter Vorsatz iSd § 8 Abs. 1 FinStrG ausreiche. Daß zumindest diese Vorsatzform dem Beschwerdeführer unter allen Umständen zuzurechnen sei, ergebe sich, abgesehen von den festgestellten teilweisen Beschädigungen und Verschmutzungen der Teppiche, aus der allgemein einsichtigen Unredlichkeit von Geschäften eines Studenten, der, wie der Beschuldigte H, regelmäßig das Spielkasino besuche (von wo ihn der Beschwerdeführer kenne) und dabei außerhalb eines Geschäftslokals und ohne feste Beziehungen zu einer bestimmten Lieferfirma einen umfangreichen Handel mit einer kapitalintensiven - und zugleich für eine Schmuggelbeschaffung typischen - Ware, wie es Orientteppiche seien, betreibe. Auch der neuerlich vorgebrachte Einwand der bloßen Pfandnahme des größten Teils der sichergestellten Teppiche (wie sie der Spruchsenat allerdings verworfen habe) vermöge keine andere rechtliche Beurteilung zu begründen, weil nicht nur der Käufer einer Schmuggelware Täter einer Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 FinStrG sei, sondern auch, wer eine solche zum Pfand nehme. Der Vollständigkeit halber sei hiezu noch anzumerken, daß die - gleichfalls vom Spruchsenat verworfene - Darstellung des Beschwerdeführers, er habe die verpfändeten Teppiche als redliche Kommissionsware angesehen, den Vorwurf der (gerichtlich strafbaren) Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z. 2 StGB begründen würde, weil er dann eine von H veruntreute Sache zum Pfand genommen hätte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und teilte mit, daß der Vorsitzende des Berufungssenates auf die Erstattung einer Gegenschrift "verzichtet" habe.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in dem Recht verletzt, nicht wegen des ihm angelasteten Finanzvergehens der Abgabenhehlerei für schuldig erkannt und hiefür bestraft zu werden. In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, sein Verhalten sei unrichtig unter den Tatbestand des § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG subsumiert worden. Selbst wenn man von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt ausgehe, sei er durch die Entscheidung insofern beschwert, als, weil er über keinerlei Vorstrafen verfüge und ihm höchstens Eventualvorsatz zur Last gelegt werden könne, die verhängte Strafe bedingt nachzusehen gewesen wäre, weil sämtliche hiefür notwendigen Voraussetzungen erfüllt seien. Durch die oben dargestellte Begründung sei die belangte Behörde ihrer Verpflichtung, den Nachweis zumindest für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes zu erbringen, nicht nachgekommen. Für ihn hätten keine Gründe bestanden, an der zollredlichen Herkunft der Teppiche zu zweifeln. Ihm seien die guten Kontakte des H zu Inhabern renommierter Teppichhäuser bekannt gewesen und er habe aus den ihm vorgelegten Kommissionsscheinen darauf geschlossen, daß sämtliche Teppiche ordnungsgemäß nach Österreich eingeführt worden seien. Allein aus den Tatsachen, daß der Genannte Student sei, im Kasino gespielt und mit Teppichen gehandelt habe, habe er nicht auf deren zollunredliche Herkunft schließen müssen. Kasinos der Österreichischen Spielbanken AG würden des öfteren von Teppichhändlern und Landsleuten des H frequentiert werden. Allein daraus abzuleiten, daß H mit Schmuggelgut handeln würde, hätte er keinen Grund gehabt.

Diesem Vorbringen bleibt es verwehrt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erweisen.

Gemäß § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern (Branntweinaufschlag) oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, oder Erzeugnisse aus Branntwein, hinsichtlich dessen ein solches Finanzvergehen begangen worden ist, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.

Nach der Anordnung des § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Der im zweiten Halbsatz der zuletzt wiedergegebenen Bestimmung geregelte "dolus eventualis" ist, wie die belangte Behörde richtig erkannt hat, mangels diesbezüglicher Einschränkung zur Begehung des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei ausreichend.

Die Strafwürdigkeit der Abgabenhehlerei beruht auf dem Umstand, daß durch die Aufrechterhaltung des durch die Vortat (hier: Schmuggel) geschaffenen rechtswidrigen Zustandes die Feststellung der dem Zollverfahren entzogenen eingangsabgabepflichtigen Waren immer schwieriger wird. Das Wesen der Abgabenhehlerei besteht in der Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen und somit verpönten Zustandes durch verschiedene, rechtlich aber gleichwertige Verfügungen über eine Sache (Perpetuierungstheorie). Der Vorsatz des Steuerhehlers muß wenigstens bedingt die Vortat umfassen, deren Vorliegen im Beschwerdefall unbestritten ist. Vorweg ist zunächst festzustellen, daß der Schuldspruch hinsichtlich des von einem "Wanderhändler" erworbenen Teppichs unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist.

Der Beschwerdeführer räumt nun im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einerseits ein, daß ihm "höchstens Eventualvorsatz" zur Last gelegt werden könne, anderseits bestreitet er, daß jenes Element des Wissens, das auch für die Annahme eines Eventualvorsatzes erforderlich sei, gegeben war.

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 27. September 1963, Zl. 388/62, dargelegt, daß nach der herrschenden Lehre Eventualvorsatz vorliege, wenn der Täter das verbrecherische Übel nicht erstrebt, es auch nicht als untrennbar sondern nur als möglich mit den von ihm bezweckten Folgen seiner Handlung verbunden betrachtet, es aber doch in Kauf ninmmt, darein willigt, es billigt, damit einverstanden ist, falls sein Ziel eben nicht anderes erreichbar ist (vgl. im Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1989, Zl. 89/16/0091).

Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstigen Sachverhaltselemente geschlossen werden kann. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde ohne erkennbare Rechtswidrigkeit auf vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers geschlossen.

Die belangte Behörde hat bei ihrer Feststellung, daß der Beschwerdeführer zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt habe, sein gesamtes Verhalten in bezug auf den Verkäufer, H, einen im Tatzeitraum 40-jährigen persischen Studenten, und auf die streitverfangenen Teppiche berücksichtigt. Sie hat in diesem Zusammenhang auf jene Zweifel hingewiesen, die der Beschwerdeführer beim Kauf bzw. Ansichbringen der teilweise Beschädigungen und Verschmutzungen (wie Ölflecke und Knicke, die üblicherweise beim Verheimlichen in einem Reserverad oder einem Werkzeugkasten eines Lastkraftwagens hervorgerufen werden) aufweisenden Orientteppiche, die von einem regelmäßig das Spielkasino besuchenden und mit dem Verkaufserlös die Spielverluste abdeckenden ausländischen Studenten außerhalb eines Geschäftes und ohne Rechnung (bei einem Umsatzsteuersatz von 32 vom Hundert) stammten, hätte hegen müssen.

Voraussetzung für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Unter Möglichkeit ist hier allerdings nicht das Bestehen eines abstrakten, in Anbetracht der allgemeinen Unsicherheit der menschlichen Erkenntnis zumeist möglichen letzten Zweifels an der Richtigkeit auch gründlich geprüfter Angaben des Verkäufers zu verstehen, sondern die Möglichkeit in einem konkreteren Sinn, wie sie etwa einem durch Bedenken erweckten Zweifel entspricht.

Der Gerichtshof kann nicht finden, daß die belangte Behörde in diesem Zusammenhang von unrichtigen rechtlichen Vorstellungen ausgegangen wäre. Nichts deutet darauf hin. Der Gerichtshof kann aber ebensowenig finden, daß die Schlüsse, welche die Behörde aus den gegebenen Umständen gezogen hat, mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens unvereinbar gewesen seien.

Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorträgt, es hätten für ihn keine Gründe bestanden, an der zollredlichen Herkunft der streiverfangenen Teppiche zu zweifeln, weil ihm die guten Kontakte des H zu Inhabern renommierter Teppichhäuser bekannt gewesen seien und er aus den ihm vorgelegten Kommissionsscheinen geschlossen habe, daß sämtliche Teppiche ordnungsgemäß nach Österreich eingeführt worden seien, so ist ihm zu erwidern, daß der Kommissionär gemäß § 383 HGB die Geschäfte für Rechnung eines ANDEREN (des Kommittenden abschließt. Bei einem Ankauf von zum Teil beschädigten Teppichen, die im Inland nicht hergestellt werden und einen außergewöhnlichen Wert repräsentieren, von einem ausländischen Studenten liegt das Abverlangen von Rechnungen geradezu auf der Hand. In einem derartigen Fall darf man sich mit der Vorlage von "Kommissionsscheinen" nicht begnügen. Schon aus diesen objektive Momente berücksichtigenden Umständen, zu denen noch die Person des H hinzukommt, schloß die belangte Behörde - durchaus schlüssig - in rechtlicher Hinsicht auf einen bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers beim Ankauf der in Rede stehenden Teppiche.

Aber auch der Hinweis, es wäre dem Beschwerdeführer leicht gewesen, das Auffinden der Teppiche anläßlich der beiden Hausdurchsuchungen zu verhindern, vermag die Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil die die Hausdurchsuchung durchführenden Organwalter der Finanzstafbehörde erster Instanz durch konkrete (anonyme) Anzeigen über den Ort der Lagerung und die Anzahl der aus dem Zollausland nach Österreich eingeschmuggelten Teppiche genauestens informiert waren.

Die aus dem gesamten Verkaufsablauf von der belangten Behörde gezogene Schlußfolgerung, der Beschwerdeführer habe das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen der Abgabenhehlerei zumindest mit bedingtem Vorsatz begangen, der ihm nach seinem eigenen Beschwerdevorbringen auch höchstens zur Last gelegt werden kann, ist logisch einwandfrei; dem Schuldspruch nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG haftet kein Mangel an.

Da die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe sich als nicht stichhältig erwiesen und die von ihm begehrte bedingte Strafnachsicht gemäß § 26 Abs. 1 FinStrG nur für die von den Gerichten verhängten Strafen vorgesehen ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990160180.X00

Im RIS seit

06.12.1990

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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