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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FinStrG §33 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 198;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/15/0120 E 19. Oktober 1987 RS 2Stammrechtssatz
Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160091.X03Im RIS seit
16.11.1989