RS Vwgh 1989/11/16 89/16/0091

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1989
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §33 Abs1;
FinStrG §8 Abs1;
StGB §5 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 198;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0120 E 19. Oktober 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Der sogenannte bedingte Vorsatz (dolus eventualis), der eine Untergrenze des Vorsatzes darstellt, ist dann gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, ja nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, dh als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160091.X03

Im RIS seit

16.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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