Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: StGB §32 Abs2;StGB §34 Z3;VStG §19 Abs2;VStG §19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/05/26 95/17/0074 3 Stammrechtssatz Auf dem Boden des § 32 Abs 2 zweiter Satz StGB sind "achtenswerte" Beweggründe (nur) solche, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen. Daß das Tatmotiv bloß "menschlich begreiflich"... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: StGB §32 Abs2;StGB §34 Z10;VStG §19 Abs2;VStG §19;
Rechtssatz: Der Milderungsgrund nach § 34 Z 10 StGB liegt nicht vor, wenn der Besch das Existenzminimum bezieht, sodaß es ihm jedenfalls nicht am notwendigen Lebensunterhalt mangelt. Schlagworte Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein European Case Law Identi... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: StGB §32 Abs2;StGB §34 Z3;VStG §19 Abs2;VStG §19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/05/26 95/17/0074 3 Stammrechtssatz Auf dem Boden des § 32 Abs 2 zweiter Satz StGB sind "achtenswerte" Beweggründe (nur) solche, die auch einem rechtstreuen Menschen die Begehung einer strafbaren Handlung nahelegen. Daß das Tatmotiv bloß "menschlich begreiflich"... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: StGB §32 Abs2;StGB §34 Z10;VStG §19 Abs2;VStG §19;
Rechtssatz: Der Milderungsgrund nach § 34 Z 10 StGB liegt nicht vor, wenn der Besch das Existenzminimum bezieht, sodaß es ihm jedenfalls nicht am notwendigen Lebensunterhalt mangelt. Schlagworte Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein European Case Law Identi... mehr lesen...
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Jänner 1994 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe es unterlassen, die Vergnügungssteuer für einen hinsichtlich Type und Aufstellungsort näher bezeichneten Spielautomaten für die Monate November 1990 bis März 1991 einzubekennen und zu entrichten. Sie habe hiedurch die Vergnügungssteuer für die genannten Monate im Gesamtbetrag von S 70.000,-- unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht entrichtet, somit die Vergnügu... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Jänner 1994 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe es unterlassen, die Vergnügungssteuer für einen hinsichtlich Type und Aufstellungsort näher bezeichneten Spielautomaten für die Monate Februar 1991 bis April 1991 einzubekennen und zu entrichten. Sie habe hiedurch Vergnügungssteuer für die genannten Monate im Gesamtbetrag von S 36.000,-- unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht entrichtet, somit Vergnügun... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Jänner 1994 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe es unterlassen, die Vergnügungssteuer für einen hinsichtlich Type und Aufstellungsort näher bezeichneten Spielautomaten für die Monate September 1990 bis Juni 1991 zum richtigen Steuersatz von S 14.000,-- einzubekennen und zu entrichten. Sie habe hiedurch Vergnügungssteuer für die genannten Monate im Gesamtbetrag von S 110.000,-- unter Verletzung der Anmel... mehr lesen...
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Jänner 1994 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe es unterlassen, die Vergnügungssteuer für einen hinsichtlich Type und Aufstellungsort näher bezeichneten Spielautomaten für die Monate November 1990 bis März 1991 einzubekennen und zu entrichten. Sie habe hiedurch die Vergnügungssteuer für die genannten Monate im Gesamtbetrag von S 70.000,-- unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht entrichtet, somit die Vergnügu... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Jänner 1994 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe es unterlassen, die Vergnügungssteuer für einen hinsichtlich Type und Aufstellungsort näher bezeichneten Spielautomaten für die Monate Februar 1991 bis April 1991 einzubekennen und zu entrichten. Sie habe hiedurch Vergnügungssteuer für die genannten Monate im Gesamtbetrag von S 36.000,-- unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht entrichtet, somit Vergnügun... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 28. Jänner 1994 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig erkannt, sie habe es unterlassen, die Vergnügungssteuer für einen hinsichtlich Type und Aufstellungsort näher bezeichneten Spielautomaten für die Monate September 1990 bis Juni 1991 zum richtigen Steuersatz von S 14.000,-- einzubekennen und zu entrichten. Sie habe hiedurch Vergnügungssteuer für die genannten Monate im Gesamtbetrag von S 110.000,-- unter Verletzung der Anmel... mehr lesen...
Index: L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: StGB §34 Z12;VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs3;VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;VStG §19 Abs2;VStG §5 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/06/25 94/17/0429 2 Stammrechtssatz Zwar wäre aufgrund der Teilrechtskraft des Schuldspruches (infolge Einschränkung ... mehr lesen...
Index: L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: StGB §34 Z12;StGB §9;VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs3;VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;VStG §19 Abs2;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Der Täter handelt schon dann mit Unrechtsbewußtsein, wenn er sich dessen bewußt ist, daß sein Verhalten gegen die Rechtsordnung verstößt. Das... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwar wäre aufgrund der Teilrechtskraft des Schuldspruches (infolge Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe) bei Vorliegen eines Rechtsirrtums jedenfalls von dessen Verwerfbarkeit auszugehen. Ein schuldhafter Rechtsirrtum allein schlösse die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung aus dem Grunde des § 5 Abs 2 VStG nicht aus. Bei Zutreffen seiner Behauptungen käme dem Beschuldigten aber jedenfalls in Ansehung der verkürzten Abgabenbeträge (hier der Differenzbeträge zwischen ... mehr lesen...
Index: L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: StGB §34 Z12;VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs3;VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;VStG §19 Abs2;VStG §5 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/06/25 94/17/0429 2 Stammrechtssatz Zwar wäre aufgrund der Teilrechtskraft des Schuldspruches (infolge Einschränkung ... mehr lesen...
Index: L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: StGB §34 Z12;StGB §9;VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs3;VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;VStG §19 Abs2;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Der Täter handelt schon dann mit Unrechtsbewußtsein, wenn er sich dessen bewußt ist, daß sein Verhalten gegen die Rechtsordnung verstößt. Das... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 1994, wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter eines näher bezeichneten Unternehmens mit dem Sitz in Niederösterreich verschiedener Verwaltungsübertretungen nach § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz schuldig erkannt; über ihn wurden vier Geldstrafen von je S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwe... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 17. Oktober 1994, wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter eines näher bezeichneten Unternehmens mit dem Sitz in Niederösterreich verschiedener Verwaltungsübertretungen nach § 31 Abs. 2 lit. p Arbeitnehmerschutzgesetz schuldig erkannt; über ihn wurden vier Geldstrafen von je S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwe... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: StGB §34 Z17;VStG §19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/05/20 94/02/0044 1 Stammrechtssatz Das bloße Unterbleiben des Leugnens der Tat fällt nicht unter den Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB. Schlagworte Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: StGB §34 Z17;VStG §19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/03/31 93/02/0057 1 Stammrechtssatz Als mildernder Umstand ist nur ein qualifiziertes Geständnis und nicht schon ein bloßes Zugeben des Tatsächlichen zu werten (Hinweis E 19.1.1953, 2013/52, VwSlg 2821 A/1953). Schlagworte Erschwerende und mil... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: StGB §34 Z17;VStG §19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1994/05/20 94/02/0044 1 Stammrechtssatz Das bloße Unterbleiben des Leugnens der Tat fällt nicht unter den Milderungsgrund des § 34 Z 17 StGB. Schlagworte Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein European Case Law Identifier (ECL... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: StGB §34 Z17;VStG §19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/03/31 93/02/0057 1 Stammrechtssatz Als mildernder Umstand ist nur ein qualifiziertes Geständnis und nicht schon ein bloßes Zugeben des Tatsächlichen zu werten (Hinweis E 19.1.1953, 2013/52, VwSlg 2821 A/1953). Schlagworte Erschwerende und mil... mehr lesen...
I. 1. Mit dem Straferkenntnis vom 25. Jänner 1991 wurde von der Bezirkshauptmannschaft B. über den Beschwerdeführer u.a. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 lit. b Baugesetz eine Geldstrafe gemäß § 55 Abs. 2 Baugesetz in der Höhe von S 80.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Tage) verhängt und es wurden Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von S 8.000,-- vorgeschrieben. Bei der am 11. April 1989 erfolgten Überprüfung - so die Beg... mehr lesen...
I. 1. Mit dem Straferkenntnis vom 25. Jänner 1991 wurde von der Bezirkshauptmannschaft B. über den Beschwerdeführer u.a. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 55 Abs. 1 lit. b Baugesetz eine Geldstrafe gemäß § 55 Abs. 2 Baugesetz in der Höhe von S 80.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Tage) verhängt und es wurden Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 des VStG in der Höhe von S 8.000,-- vorgeschrieben. Bei der am 11. April 1989 erfolgten Überprüfung sei - so die Begründung: des Beschei... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 55 Abs 2 Vlbg BauG 1972 ist eine Verwaltungsübertretung gem § 55 Abs 1 lit b Vlbg BauG 1972 mit einer Geldstrafe bis zu S 100000 zu bestrafen. Eine verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 60000 macht demnach annähernd zwei Drittel der Höchststrafe aus. Ist der Besch unbescholten iSd Milderungsgrundes gem § 34 Z 2 StGB und die Tat demnach als Ersttat anzusehen, fehlt es an einer entsprechenden
Begründung: , warum von der Beh deutlich mehr als die Hälfte des Strafrahmens ausg... mehr lesen...
Index: L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragVorarlbergL81708 Baulärm Umgebungslärm VorarlbergL82008 Bauordnung Vorarlberg10/07 Verwaltungsgerichtshof24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §58 Abs2;BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 litb;BauG Vlbg 1972 §55 Abs2;StGB §34 Z2;VStG §19 Abs2;VStG §19;VwGG §42 Abs2 Z3 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/04/25 92/06/0038 6 Stammr... mehr lesen...
I. 1. Mit dem Straferkenntnis vom 25. Jänner 1991 wurde von der Bezirkshauptmannschaft B. über den Beschwerdeführer u.a. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 VStG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 lit. b Baugesetz eine Geldstrafe gemäß § 55 Abs. 2 Baugesetz in der Höhe von S 80.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Tage) verhängt und es wurden Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von S 8.000,-- vorgeschrieben. Bei der am 11. April 1989 erfolgten Überprüfung - so die Beg... mehr lesen...
I. 1. Mit dem Straferkenntnis vom 25. Jänner 1991 wurde von der Bezirkshauptmannschaft B. über den Beschwerdeführer u.a. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 55 Abs. 1 lit. b Baugesetz eine Geldstrafe gemäß § 55 Abs. 2 Baugesetz in der Höhe von S 80.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 34 Tage) verhängt und es wurden Verfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 2 des VStG in der Höhe von S 8.000,-- vorgeschrieben. Bei der am 11. April 1989 erfolgten Überprüfung sei - so die Begründung: des Beschei... mehr lesen...
Index: L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragVorarlbergL81708 Baulärm Umgebungslärm VorarlbergL82008 Bauordnung Vorarlberg10/07 Verwaltungsgerichtshof24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §58 Abs2;BauG Vlbg 1972 §55 Abs1 litb;BauG Vlbg 1972 §55 Abs2;StGB §34 Z2;VStG §19 Abs2;VStG §19;VwGG §42 Abs2 Z3 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1996/04/25 92/06/0038 6 Stammr... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- bestraft, weil er am 15. März 1995 um 16.35 Uhr in Gröbming an einer näher bezeichneten Stelle der Ennstalbundesstraße als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die durch Straßenverkehrszeichen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 25 km/h überschritten habe. In der Be... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 1.000,-- bestraft, weil er am 15. März 1995 um 16.35 Uhr in Gröbming an einer näher bezeichneten Stelle der Ennstalbundesstraße als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges die durch Straßenverkehrszeichen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 25 km/h überschritten habe. In der Be... mehr lesen...