RS VwGH Erkenntnis 1996/06/25 94/17/0429

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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Rechtssatz

Zwar wäre aufgrund der Teilrechtskraft des Schuldspruches (infolge Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe) bei Vorliegen eines Rechtsirrtums jedenfalls von dessen Verwerfbarkeit auszugehen. Ein schuldhafter Rechtsirrtum allein schlösse die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung aus dem Grunde des § 5 Abs 2 VStG nicht aus. Bei Zutreffen seiner Behauptungen käme dem Beschuldigten aber jedenfalls in Ansehung der verkürzten Abgabenbeträge (hier der Differenzbeträge zwischen den Abgabensätzen des § 6 Abs 4 und des § 6 Abs 3 Wr VergnügungssteuerG 1987) der Milderungsgrund des § 34 Z 12 StGB zugute.

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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