RS Vwgh 1996/6/25 94/17/0431

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Veröffentlicht am 25.06.1996
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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Wien
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §34 Z12;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §19 Abs1;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs3;
VergnügungssteuerG Wr 1987 §6 Abs4;
VStG §19 Abs2;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/06/25 94/17/0429 2

Stammrechtssatz

Zwar wäre aufgrund der Teilrechtskraft des Schuldspruches (infolge Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe) bei Vorliegen eines Rechtsirrtums jedenfalls von dessen Verwerfbarkeit auszugehen. Ein schuldhafter Rechtsirrtum allein schlösse die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung aus dem Grunde des § 5 Abs 2 VStG nicht aus. Bei Zutreffen seiner Behauptungen käme dem Beschuldigten aber jedenfalls in Ansehung der verkürzten Abgabenbeträge (hier der Differenzbeträge zwischen den Abgabensätzen des § 6 Abs 4 und des § 6 Abs 3 Wr VergnügungssteuerG 1987) der Milderungsgrund des § 34 Z 12 StGB zugute.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994170431.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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