Norm: StGB §31aRL-BA 2015 §28
Rechtssatz: Die in § 31a StGB genannten Umstände allerdings sind solche, die Tatfragen des konkreten Falls betreffen, nicht aber nachträglich erkannte Rechtsfehler. Anpassung an eine veränderte Normensituation ermöglicht die in Rede stehende (auf die Bemessung von Sanktionen abstellende) Bestimmung genau so wenig. Entscheidungstexte 20 Ds 21/21z Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: StGB §31aStPO §363a
Rechtssatz: Das Verfahren über eine nachträgliche Strafmilderung nach § 31a StGB fällt nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK. Entscheidungstexte 12 Os 23/18a Entscheidungstext OGH 24.01.2019 12 Os 23/18a European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0132441 Im RI... mehr lesen...
Norm: StGB §31aStPO §410
Rechtssatz: Für die Schuld- oder Subsumtionsfrage nicht entscheidende Tatsachen sind nicht Gegenstand einer Wiederaufnahme. Unter dem Aspekt der sogenannten Urteilswahrheit relevante derartige Tatumstände kommen allerdings als
Gründe: für eine nachträgliche Strafmilderung in Betracht. Nachträgliche Strafmilderung ist auch nach vollstreckter Strafe oder Eintritt der Vollstreckbarkeitsverjährung zulässig. ... mehr lesen...
Norm: B-VG Art65 Abs2 litcStGB §31aStPO §507
Rechtssatz: Auch bereits vollstreckte Strafen, also primär Vermögensstrafen, können von einer Begnadigung durch den Bundespräsidenten erfasst werden, jedoch müsste ebenso wie bei einer rückwirkenden Nachsicht etwa des Verfalls oder von Rechtsfolgen der Verurteilung die Entschließung dies - über Antrag des Bundesministers - ausdrücklich anordnen. Andernfalls vermag die Entschließung des Bundespräsiden... mehr lesen...
Norm: StGB §31aStGB §209StRÄG 2002 ArtX
Rechtssatz: Die im StRÄG 2002 zum Wegfall des § 209 StGB getroffene Übergangsbestimmung des Art X BGBl I 2002/134 geht ausdrücklich davon aus, dass die bei Inkrafttreten der Änderung (14. August 2002) gefällten und nicht aufgehobenen Urteile erster Instanz auf der bis dahin bestehenden Rechtslage Geltung beanspruchen, sodass selbst eine allfällige (aus sonstigen Gründen gebotene) Strafmaßänderung in einem... mehr lesen...
Norm: StGB §31aStPO §295 Abs1
Rechtssatz: Den Gerichten steht gem § 31a StGB stets nur die nachträgliche Anpassung ihrer Entscheidungen an geänderte tatsächliche Verhältnisse zu, nicht aber die Anpassung rechtskräftiger Entscheidungen an eine geänderte Normsituation. Während das Berufungsgericht jene gesetzlichen Ermessensregeln anzuwenden hat, die im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung gelten und solcherart einer Änderung der Normsituation bei... mehr lesen...
Norm: StGB §31aStPO §353StPO §410
Rechtssatz: Der Kern des Vorganges einer Strafneubemessung liegt darin, dass das Gericht erster Instanz an Hand neuer Tatsachen auf der Basis des unberührt bleibenden Schuldspruches zu einer geänderten Sanktionierung kommt. Werden hingegen neue Umstände vorgebracht, die den Schuldspruch als solchen berühren - und sei es auch in Form einer die Qualifikation ändernden Tatsache - so kommt diesen ausschließlich im ... mehr lesen...