RS OGH 2022/1/3 27Os2/15v, 13Os76/16z, 20Ds4/17v, 20Ds21/21z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.01.2022
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Norm

DSt §77
StGB §31a
  1. StGB § 31a heute
  2. StGB § 31a gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StGB § 31a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtssatz

Da der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 31a Abs 1 StGB keine sachliche Änderung der Voraussetzungen der nachträglichen Strafmilderung vornahm, kann ihm auch nicht unterstellt werden, dass er dieses Rechtsinstitut aus dem Disziplinarrecht für Rechtsanwälte eliminieren wollte. Solcherart erweist sich das DSt in Bezug auf die Möglichkeit einer nachträglichen Strafmilderung als (durch das StRÄG 1996 nachträglich bewirkt) lückenhaft. Daher bedarf es der Ausfüllung dieser Gesetzeslücke mittels Analogieschlusses, indem § 31a Abs 1 StGB in die Verweisung des § 77 Abs 3 DSt einzubeziehen ist.Da der Gesetzgeber mit der Schaffung des Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB keine sachliche Änderung der Voraussetzungen der nachträglichen Strafmilderung vornahm, kann ihm auch nicht unterstellt werden, dass er dieses Rechtsinstitut aus dem Disziplinarrecht für Rechtsanwälte eliminieren wollte. Solcherart erweist sich das DSt in Bezug auf die Möglichkeit einer nachträglichen Strafmilderung als (durch das StRÄG 1996 nachträglich bewirkt) lückenhaft. Daher bedarf es der Ausfüllung dieser Gesetzeslücke mittels Analogieschlusses, indem Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB in die Verweisung des Paragraph 77, Absatz 3, DSt einzubeziehen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0130299">27 Os 2/15v
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 27 Os 2/15v
  • RS0130299">13 Os 76/16z
    Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 76/16z
    Vgl; Beisatz: Hier zum FinStrG. (T1)
  • RS0130299">20 Ds 4/17v
    Entscheidungstext OGH 24.04.2017 20 Ds 4/17v
    Auch; Beisatz: Das Rechtsinstitut der nachträglichen Strafmilderung findet auch im Disziplinarrecht für Rechtsanwälte Anwendung. (T2)
  • RS0130299">20 Ds 21/21z
    Entscheidungstext OGH 03.01.2022 20 Ds 21/21z
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130299

Im RIS seit

03.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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