RS OGH 2016/9/6 13Os76/16z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.2016
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Norm

FinStrG §3 Abs1
StGB §31a
  1. FinStrG Art. 1 § 3 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 3 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. FinStrG Art. 1 § 3 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975
  1. StGB § 31a heute
  2. StGB § 31a gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StGB § 31a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtssatz

Die Bestimmungen über die nachträgliche Strafmilderung waren ursprünglich in § 410 StPO enthalten und solcherart von der Verweisungsnorm des § 195 Abs 1 FinStrG umfasst. Mit dem StRÄG 1996 wurden die materiell?rechtlichen Elemente des § 410 StPO aF aus systematischen Gründen in den mit dieser Novellierung neu geschaffenen § 31a StGB übernommen. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Strafmilderung sollten dadurch keine Veränderung erfahren.  Solcherart ist das Finanzstrafgesetz durch das StRÄG 1996 – zufolge Wegfalls der bisherigen Regelung und mangels ausdrücklicher Anordnung der Anwendung der geltenden Bestimmung – in Bezug auf die Möglichkeit der nachträglichen Strafmilderung nachträglich lückenhaft geworden. Diese Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des § 31a StGB auch in gerichtlichen Finanzstrafverfahren zu schließen.Die Bestimmungen über die nachträgliche Strafmilderung waren ursprünglich in Paragraph 410, StPO enthalten und solcherart von der Verweisungsnorm des Paragraph 195, Absatz eins, FinStrG umfasst. Mit dem StRÄG 1996 wurden die materiell?rechtlichen Elemente des Paragraph 410, StPO aF aus systematischen Gründen in den mit dieser Novellierung neu geschaffenen Paragraph 31 a, StGB übernommen. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Strafmilderung sollten dadurch keine Veränderung erfahren.  Solcherart ist das Finanzstrafgesetz durch das StRÄG 1996 – zufolge Wegfalls der bisherigen Regelung und mangels ausdrücklicher Anordnung der Anwendung der geltenden Bestimmung – in Bezug auf die Möglichkeit der nachträglichen Strafmilderung nachträglich lückenhaft geworden. Diese Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des Paragraph 31 a, StGB auch in gerichtlichen Finanzstrafverfahren zu schließen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 76/16z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130940

Im RIS seit

17.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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