Norm
FinStrG §3 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmungen über die nachträgliche Strafmilderung waren ursprünglich in § 410 StPO enthalten und solcherart von der Verweisungsnorm des § 195 Abs 1 FinStrG umfasst. Mit dem StRÄG 1996 wurden die materiell?rechtlichen Elemente des § 410 StPO aF aus systematischen Gründen in den mit dieser Novellierung neu geschaffenen § 31a StGB übernommen. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Strafmilderung sollten dadurch keine Veränderung erfahren. Solcherart ist das Finanzstrafgesetz durch das StRÄG 1996 – zufolge Wegfalls der bisherigen Regelung und mangels ausdrücklicher Anordnung der Anwendung der geltenden Bestimmung – in Bezug auf die Möglichkeit der nachträglichen Strafmilderung nachträglich lückenhaft geworden. Diese Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des § 31a StGB auch in gerichtlichen Finanzstrafverfahren zu schließen.Die Bestimmungen über die nachträgliche Strafmilderung waren ursprünglich in Paragraph 410, StPO enthalten und solcherart von der Verweisungsnorm des Paragraph 195, Absatz eins, FinStrG umfasst. Mit dem StRÄG 1996 wurden die materiell?rechtlichen Elemente des Paragraph 410, StPO aF aus systematischen Gründen in den mit dieser Novellierung neu geschaffenen Paragraph 31 a, StGB übernommen. Die Voraussetzungen für eine nachträgliche Strafmilderung sollten dadurch keine Veränderung erfahren. Solcherart ist das Finanzstrafgesetz durch das StRÄG 1996 – zufolge Wegfalls der bisherigen Regelung und mangels ausdrücklicher Anordnung der Anwendung der geltenden Bestimmung – in Bezug auf die Möglichkeit der nachträglichen Strafmilderung nachträglich lückenhaft geworden. Diese Gesetzeslücke ist durch analoge Anwendung des Paragraph 31 a, StGB auch in gerichtlichen Finanzstrafverfahren zu schließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0130940Im RIS seit
17.10.2016Zuletzt aktualisiert am
17.10.2016