RS OGH 2003/2/19 13Os3/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2003
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Norm

StGB §31a
StPO §295 Abs1
  1. StGB § 31a heute
  2. StGB § 31a gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StGB § 31a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  1. StPO § 295 heute
  2. StPO § 295 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 295 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Den Gerichten steht gem § 31a StGB stets nur die nachträgliche Anpassung ihrer Entscheidungen an geänderte tatsächliche Verhältnisse zu, nicht aber die Anpassung rechtskräftiger Entscheidungen an eine geänderte Normsituation.Den Gerichten steht gem Paragraph 31 a, StGB stets nur die nachträgliche Anpassung ihrer Entscheidungen an geänderte tatsächliche Verhältnisse zu, nicht aber die Anpassung rechtskräftiger Entscheidungen an eine geänderte Normsituation.

Während das Berufungsgericht jene gesetzlichen Ermessensregeln anzuwenden hat, die im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung gelten und solcherart einer Änderung der Normsituation bei der (vom Schuldspruch [ § 260 Abs 1 Z 2 StPO] abhängigen; vgl § 295 Abs 1 erster Satz StPO) Strafbemessung (noch) Rechnung tragen kann, stellt § 31a StGB, der die Korrektur des Sanktionsausspruchs (ohne Änderung des Strafsatzes) nach Rechtskraft ermöglicht, ausschließlich auf den für die Ausübung des Sanktionsermessens relevanten Sachverhalt ab und ermöglicht aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit keine Berücksichtigung einer Änderung der Normsituation.Während das Berufungsgericht jene gesetzlichen Ermessensregeln anzuwenden hat, die im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung gelten und solcherart einer Änderung der Normsituation bei der (vom Schuldspruch [ Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO] abhängigen; vergleiche Paragraph 295, Absatz eins, erster Satz StPO) Strafbemessung (noch) Rechnung tragen kann, stellt Paragraph 31 a, StGB, der die Korrektur des Sanktionsausspruchs (ohne Änderung des Strafsatzes) nach Rechtskraft ermöglicht, ausschließlich auf den für die Ausübung des Sanktionsermessens relevanten Sachverhalt ab und ermöglicht aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit keine Berücksichtigung einer Änderung der Normsituation.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117467

Dokumentnummer

JJR_20030219_OGH0002_0130OS00003_0300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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