RS OGH 2004/7/13 13Os3/03, 14Os80/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2003
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Norm

StGB §31a
StPO §353
StPO §410
  1. StGB § 31a heute
  2. StGB § 31a gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StGB § 31a gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  1. StPO § 410 heute
  2. StPO § 410 gültig ab 28.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StPO § 410 gültig von 01.01.2011 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  4. StPO § 410 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. StPO § 410 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  6. StPO § 410 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StPO § 410 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Der Kern des Vorganges einer Strafneubemessung liegt darin, dass das Gericht erster Instanz an Hand neuer Tatsachen auf der Basis des unberührt bleibenden Schuldspruches zu einer geänderten Sanktionierung kommt.

Werden hingegen neue Umstände vorgebracht, die den Schuldspruch als solchen berühren - und sei es auch in Form einer die Qualifikation ändernden Tatsache - so kommt diesen ausschließlich im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 353 StPO Bedeutung zu. Ändert hingegen der Gesetzgeber die dem Schuldspruch zu Grunde liegende Norm, so obliegt es ihm, entsprechende Übergangsregelungen zu schaffen und allenfalls auch inhaltliche Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf zurückliegende, auf der Basis der alten, nunmehr außer Kraft getretenen Strafbestimmungen ergangene Verurteilungen vorzusehen. Eine Berücksichtigung derartiger Gesetzesänderungen (§ 410 Abs 1 StPO) bei allen nach der alten Rechtslage ergangenen (und noch nicht vollstreckten) Straferkenntnissen widerspricht hingegen dem Sinngehalt der lediglich auf individuelle Sachverhaltselemente abstellenden (vgl dazu insbesondere Abs 2 bis Abs 4 des § 31a StGB), an Hand der Kriterien der §§ 32 bis 45 Abs 1 StGB auszulegenden Strafanpassungsbestimmung des § 31a StGB.Werden hingegen neue Umstände vorgebracht, die den Schuldspruch als solchen berühren - und sei es auch in Form einer die Qualifikation ändernden Tatsache - so kommt diesen ausschließlich im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß Paragraph 353, StPO Bedeutung zu. Ändert hingegen der Gesetzgeber die dem Schuldspruch zu Grunde liegende Norm, so obliegt es ihm, entsprechende Übergangsregelungen zu schaffen und allenfalls auch inhaltliche Auswirkungen der Gesetzesänderungen auf zurückliegende, auf der Basis der alten, nunmehr außer Kraft getretenen Strafbestimmungen ergangene Verurteilungen vorzusehen. Eine Berücksichtigung derartiger Gesetzesänderungen (Paragraph 410, Absatz eins, StPO) bei allen nach der alten Rechtslage ergangenen (und noch nicht vollstreckten) Straferkenntnissen widerspricht hingegen dem Sinngehalt der lediglich auf individuelle Sachverhaltselemente abstellenden vergleiche dazu insbesondere Absatz 2 bis Absatz 4, des Paragraph 31 a, StGB), an Hand der Kriterien der Paragraphen 32 bis 45 Absatz eins, StGB auszulegenden Strafanpassungsbestimmung des Paragraph 31 a, StGB.

Entscheidungstexte

  • RS0117466">13 Os 3/03
    Entscheidungstext OGH 19.02.2003 13 Os 3/03
  • RS0117466">14 Os 80/04
    Entscheidungstext OGH 13.07.2004 14 Os 80/04
    Vgl auch; nur: Der Kern des Vorganges einer Strafneubemessung liegt darin, dass das Gericht erster Instanz an Hand neuer Tatsachen auf der Basis des unberührt bleibenden Schuldspruches zu einer geänderten Sanktionierung kommt. Werden hingegen neue Umstände vorgebracht, die den Schuldspruch als solchen berühren - und sei es auch in Form einer die Qualifikation ändernden Tatsache - so kommt diesen ausschließlich im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens gemäß § 353 StPO Bedeutung zu. (T1); Beisatz: Während eine Beibringung neuer Tatsachen oder Beweismittel, die eine Subsumtion der Tat unter ein milderes Strafgesetz bedingen könnten, zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeantrages nach § 353 Z 2 StPO zu machen ist, ist die mit Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO bewehrte, (behauptete) Nichtanwendung des § 5 Z 4 JGG nach § 31a Abs 1 StPO zu beurteilen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117466

Dokumentnummer

JJR_20030219_OGH0002_0130OS00003_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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