Norm: StGB §28 BaStGB §92StGB §206
Rechtssatz: Idealkonkurrenz zwischen § 92 StGB und Sittlichkeitsdelikten ist möglich. Entscheidungstexte 14 Os 72/05b Entscheidungstext OGH 20.09.2005 14 Os 72/05b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120175 Dokumentnummer JJR_20050920_OGH0002_... mehr lesen...
Norm: StGB §241e Abs1StGB §28 CaStGB §241e Abs2StGB §241f
Rechtssatz: Beide Fälle einer Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB stellen (strafbare) Vorbereitungshandlungen dar, deren eigenständiger Deliktsunwert auch im Fall einer der Entfremdung zeitlich nachfolgenden Begehung eines Vermögensdeliktes unter Benützung des unbaren Zahlungsmittels oder einer Fälschung eines unbaren Zahlungsmittels nach § 241a StGB, je durch dense... mehr lesen...
Norm: StGB §241e Abs1StGB §241e Abs3StGB §28 Cb
Rechtssatz: Ändert der Täter seinen Vorsatz in Bezug auf das von ihm entfremdete unbare Zahlungsmittel, etwa indem er eine Bankomatkarte, die er sich ursprünglich mit dem Vorsatz verschafft hat, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, in weiterer Folge (allenfalls nach Umsetzung dieses ersten Vorsatzes) nur mehr mit dem Vorsatz behält (unterdrückt), deren Verwendun... mehr lesen...
Norm: StGB §28 BaStGB §28 BbStGB §278
Rechtssatz: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen im Sinne des § 278 Abs 3 StGB begangene Straftaten in echter Idealkonkurrenz zu dem gleichzeitig begangenen Vereinigungsdelikt stehen. Die Auffassung unumschränkter echter Konkurrenz lässt jene Delikte außer acht, die durch die Begehung als Mitglied einer kriminellen Vereinigung qualifiziert sind. Wenn gleichzeitig alle Tatbestandsmerkmale der „Beteiligung... mehr lesen...
Norm: FinStrG §11FinStrG §33 Abs1SMG §28StGB §105StGB §106StPO §260 Abs1 Z1StPO §281 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ein Schuldspruch wegen nur pauschal individualisierter gleichartiger Taten (indem also die - wenngleich selbständigen - Taten [bei sonstiger Nichtigkeit aus Z 3] nur gegen andere, aber nicht untereinander abgegrenzt werden; sog gleichartige Verbrechensmenge) begegnet keinen rechtlichen Bedenken, weil es sich dabei, anders als beim sog "fortg... mehr lesen...
Norm: StGB §5 FStGB §16 CStGB §28 CbStGB §29
Rechtssatz: Hat der Angeklagte damit begonnen, ein Fahrrad zu stehlen, und beginnt er vor Vollendung dieses Diebstahls, ein anderes Fahrrad zu stehlen, wobei er die weitere Ausführung des ersten Diebstahls nur für den Fall im Auge behält, dass es ihm nicht gelingen sollte, das zweite Fahrrad wegzunehmen, so ist er nur wegen einer der beiden Taten schuldig zu erkennen, und zwar jener, welche - ungeach... mehr lesen...