Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter P***** der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I) und der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II) sowie des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter P***** der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins) und der Unzucht mit Unmündigen nach P... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Josef H***** des Verbrechens der Unzucht mit "Minderjährigen" (richtig: Unmündigen) nach § 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Josef H***** des Verbrechens der Unzucht mit "Minderjährigen" (richtig: Unmündigen) nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er zu nicht näher bekannten Zeitpunkten i... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dietmar V***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 (erster Deliktsfall) StGB (Punkt A) und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 (dritter Deliktsfall) StGB (B) schuldig erkannt, weil er zwischen Sommer 1992 und 27.März 1995 in wiederholten Angriffen, zumindest einmal wöchentlich, dadurch, daß er seine am 7.November 1982 geborene Stieftochter Pamela V***** an der Scheide st... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und § 15 StGB (Punkt I 1 bis 7 des Urteilssatzes), des (hiemit idealkonkurrierenden) Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (Punkt II) und des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (Punkt III) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Kurt R***** de... mehr lesen...
Norm: StGB §201 StGB §202 StGB §212 StGB § 201 heute StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019 StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013 StGB § 201 gültig von 01... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Norbert S***** der Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB (A), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB (B), der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (C) sowie des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (D) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Norbert S***** der Ve... mehr lesen...
Norm: StGB §207 StGB §212 StGB § 207 heute StGB § 207 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013 StGB § 207 gültig von 01.06.2009 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009 StGB § 207 gültig von 01.10.1998 bis... mehr lesen...
Norm: StGB §212 StGB § 212 heute StGB § 212 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017 StGB § 212 gültig von 01.07.2006 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006 StGB § 212 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006... mehr lesen...
Norm: StGB §212 StGB § 212 heute StGB § 212 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017 StGB § 212 gültig von 01.07.2006 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006 StGB § 212 gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2006... mehr lesen...
Norm: StGB §201 Abs1 StGB §212 StGB § 201 heute StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019 StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013 StGB § 201 gültig von 01.05.200... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Jänner 1952 geborene R***** W***** - im zweiten Rechtsgang erneut - (1.) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 erster Fall StGB und der Vergehen (2.) des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 erster Fall StGB, Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 1.Jänner 1952 geborene R***** W***** - im zweiten Rechtsgang erneut - (1.) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Jänner 1992 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Melnizky als Vorsitzenden sowie durch die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller, Dr. Kießwetter und Hon.Prof. Dr. Steininger und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Westermayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rolf Otto S***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mi... mehr lesen...
Norm: StGB §92 StGB §212 StGB § 92 heute StGB § 92 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009 StGB § 92 gültig von 01.01.1989 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988 StGB § 212 heute ... mehr lesen...
Gründe: Der Angeklagte Nandor V***** wurde - ebenso wie die Mitangeklagte Andrea K***** (sen.) - des Verbrechens des Quälens eines Unmündigen (vollständige Deliktsbenennung laut Marginalrubrik: "Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen") nach § 92 Abs. 1 und Abs. 3 zweiter Fall StGB schuldig erkannt. "Quälen oder Vernachlässigen unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen") nach Paragraph 92, Absatz eins und Absatz 3, zweiter Fall StGB schuldig er... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 50-jährige Volksschuloberlehrer Herbert L*** (1.) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und (2.) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 50-jährige Volksschuloberlehrer Herbert L*** (1.) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und (2.) des Vergehens des Mißbrauchs eine... mehr lesen...
Gründe: Klaus O*** und Franz K*** wurden - von unbekämpft gebliebenen weiteren Schuldsprüchen abgesehen - des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB (A), Klaus O*** auch wegen des damit in Tateinheit begangenen Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB (B) schuldig erkannt. gebliebenen weiteren Schuldsprüchen abgesehen - des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (A), Klaus O*** auc... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 9.Februar 1961 geborene beschäftigungslose Wolfgang J*** der Verbrechen des Beischlafs mit Unmündigen nach dem § 206 Abs. 1 StGB (1) und der Unzucht mit Unmündigen nach dem § 207 Abs. 1 StGB (2), sowie der Vergehen des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs. 1, erster Fall, StGB (3), der Zuhälterei nach dem § 216 Abs. 2 StGB (4), der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB (6), der versuchten Bestimmung z... mehr lesen...
Gründe: Der am 18.Juni 1973 geborene Jugendliche Slavko T*** wurde der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach dem § 202 Abs. 1 StGB und des versuchten Diebstahls nach den §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien Der am 18.Juni 1973 geborene Jugendliche Slavko T*** wurde der Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach dem Paragraph 202, Absatz eins, StGB und des versuchten Diebstahls nach den Paragraphen 15, 127, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien... mehr lesen...
Norm: StGB §33 StGB §206 StGB §207 StGB §212 StGB § 33 heute StGB § 33 gültig ab 01.09.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2021 StGB § 33 gültig von 01.01.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019 StGB § 33 gültig ... mehr lesen...
Gründe: Der am 8.Mai 1962 geborene Helmut Josef V*** wurde des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Sommer 1987 in Zurndorf die seiner Aufsicht unterstehende sechsjährige Sandra P*** unter Ausnützung seiner Stellung auf andere Weise als durch Beischlaf dadurch zur Unzucht mißbraucht hat, daß er an der entblößten Scheide des Kindes leckte. ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 11.November 1937 geborene Konrad V*** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach dem § 206 Abs 1 StGB sowie der Vergehen der Blutschande nach dem § 211 Abs 2 StGB und des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Jänner und im Februar 1989 in Wien 1. mit der am 5. September 1976 geborenen unmündigen Doris L*** den außerehelichen Beischlaf unternahm, 2. dadurch seine l... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.Mai 1932 geborene beschäftigungslose Felix O*** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1, erster Fall, StGB schuldig erkannt, weil er am 2.Februar 1989 in Augsdorf die am 10.September 1979 geborene, somit unmündige Karin H*** durch zweimaliges Betasten ihres Geschlechtsteiles auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht hat. Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.Mai 1932 geborene besc... mehr lesen...
Norm: StGB aF §202 Abs1 StGB §212 StGB § 212 heute StGB § 212 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017 StGB § 212 gültig von 01.07.2006 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006 StGB § 212 gültig von 01.05.2... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 2.Februar 1963 geborene Zimmerer Friedrich W*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach dem § 202 Abs 1 StGB und des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach dem § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im Juni 1986 in Schönberg am Kamp vorsätzlich die am 4.Jänner 1972 geborene, sohin minderjährige und seiner Erziehung und Aufsicht unterstehende Renate L*** unter Ausnützung seiner Stellung dadurch, d... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 16.September 1956 geborene Wolfgang K*** des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Unzucht mit Unmündigen nach den §§ 207 Abs. 1 und 15 StGB, des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach den §§ 212 Abs. 1 und 15 StGB und des Vergehens der sittlichen Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher nach dem § 208 StGB schuldig erkannt. Darnach hatte der Angeklagte seine ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Branimir R*** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 erster Fall StGB schuldig gesprochen, weil er am 8.November 1986 in Wien eine unmündige Person auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbrauchte, indem er der am 25.Jänner 1974 geborenen Petra E*** auf die Brust griff, sie über der Hose am Oberschenkel betastete, ihr zwischen die Beine zu greifen suchte, und sie an den Oberschenkeln streichelte. Mit de... mehr lesen...
Norm: StGB §14 B StGB §212 StGB § 14 heute StGB § 14 gültig ab 01.01.1975 StGB § 212 heute StGB § 212 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch (zu II) enthaltenden - Urteil wurde der Angeklagte Heinz Ludwig H*** (zu I/A) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und (zu I/B) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen - auch einen rechtskräftigen Teilfreispruch (zu römisch zwei) enthaltenden - Urteil wurde der Angeklagte Heinz Ludwig H*** (zu I/A)... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Otto W***, Walter H*** und Maria H*** (A.) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 (erster Fall), die beiden Letztgenannten überdies (B.) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 (erste Fallgruppe) StGB und der Erstgenannte zudem (C.) der Vergehen (1.) der (in zwei Fällen ausgeführten) Veruntreuung (von insgesamt fünf Filmen im Wert von 15.312 S) nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 ers... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Kurt F*** des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach § 203 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 (Abs 1) StGB schuldig erkannt. Von einem weiteren Anklagepunkt wurde er (unangefochten) freigesprochen. Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Kurt F*** des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach Paragraph 203, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, (Absatz eins,) StGB... mehr lesen...